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Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2015,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 HG 2015 – Feststellung des Haushaltsplanes (1)

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahme und Ausgabe auf

14.111.085.000 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

1.038.036.000 Euro

festgestellt.

(1) Red. Anm.:

§ 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 162):

"Nachtragshaushalt 2015

(1) Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf

+ 38.839.600 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

+ 202.500.000 Euro

festgestellt.

Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2015 vom 11. Dezember 2014 (GVOBl.. Schl.-H. S. 440) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt

14.149.924.600 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf insgesamt

1.240.536.000 Euro

neu festgestellt.

(2) Die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2015 vermindert sich um

83.500.000 Euro

auf insgesamt

3.926.754.700 Euro."



§ 2 HG 2015 – Kreditermächtigungen, derivative Finanzgeschäfte

(1) Das Finanzministerium darf zur Deckung der Ausgaben Kredite bis zum Höchstbetrag von

4.010.254.700 Euro

für das Haushaltsjahr 2015 aufnehmen. Bei Diskontpapieren ist nur der Nettobetrag auf die Kreditermächtigung des jeweiligen Haushaltsjahres anzurechnen. (1)

(2) Das Finanzministerium darf ab Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 5 % des in § 1 für die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen.

(3) Kredite und derivative Finanzgeschäfte nach § 18 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sind in inländischer Währung abzuschließen. Eine Aufnahme von Fremdwährungskrediten ist zulässig, wenn das damit verbundene Wechselkursrisiko bezüglich Kapital und Zinsen in voller Höhe durch Wechselkurssicherungsgeschäfte ausgeschlossen wird. Auf die jeweilige Kreditermächtigung des Absatzes 1 ist der sich nach der Wechselkurssicherung ergebende Kapitalbetrag in inländischer Währung anzurechnen.

(4) Die Obergrenze für Zinsänderungsrisiken (§ 3 Absatz 3 Satz 2) wird für das Haushaltsjahr 2015 auf 55.000.000 Euro festgesetzt. Für die Planung und Steuerung der Zinsausgaben in den Jahren bis 2020 sind im Haushaltsjahr 2015 folgende Obergrenzen bei den Zinsänderungsrisiken zu beachten: Für 2016 90.000.000 Euro, für 2017 90.000.000 Euro, für 2018 100.000.000 Euro, für 2019 100.000.000 Euro und für 2020 110.000.000 Euro.

(5) Das Finanzministerium darf im Eigenbestand befindliche Wertpapiere des Landes vorübergehend Kreditinstituten gegen Entgelt überlassen.

(6) Das Finanzministerium darf Kassenverstärkungskredite bis zu 10 % des in § 1 für Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Haushaltsjahres festgestellten Betrages aufnehmen. Darüber hinaus darf das Finanzministerium zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Vereinbarungen mit Kreditinstituten abschließen, die eine kurzfristige Liquiditätsbeschaffung durch Beleihung von im Eigenbestand des Landes befindlichen Wertpapieren bis zu einem Betrag von 500.000.000 Euro ermöglichen.

(7) Das Finanzministerium darf Darlehen, die der Bund den Ländern zweckgebunden gewährt, mit dem auf Schleswig-Holstein entfallenden Anteil aufnehmen. Ferner darf das Finanzministerium Darlehen aus dem sonstigen öffentlichen Bereich aufnehmen, die zweckgebunden für eine im Haushaltsplan veranschlagte Maßnahme gewährt werden und die zinsgünstiger als Kapitalmarktdarlehen sind.

(8) Zur wechselseitigen Besicherung von Kreditrisiken aus derivativen Geschäften wird das Finanzministerium ermächtigt, im Rahmen und für die Laufzeit dieser Geschäfte Sicherheiten in Form verzinster Barmittel entgegenzunehmen und zu stellen. Der damit verbundene Finanzierungsbedarf wird auf die Ermächtigung gemäß Absatz 6 Satz 1 angerechnet und darf einen Betrag von 500.000.000 Euro nicht überschreiten.

(1) Red. Anm.:

§ 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 162):

"Nachtragshaushalt 2015

(1) Der diesem Gesetz beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird in Einnahmen und Ausgaben auf

+ 38.839.600 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf

+ 202.500.000 Euro

festgestellt.

Der nach § 1 des Haushaltsgesetzes 2015 vom 11. Dezember 2014 (GVOBl.. Schl.-H. S. 440) festgestellte Haushalt wird in Einnahmen und Ausgaben auf insgesamt

14.149.924.600 Euro

sowie hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen auf insgesamt

1.240.536.000 Euro

neu festgestellt.

(2) Die Kreditermächtigung nach § 2 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2015 vermindert sich um

83.500.000 Euro

auf insgesamt

3.926.754.700 Euro."



§ 3 HG 2015 – Kredit- und Zinsmanagement

(1) Beim Finanzministerium ist ein Kredit- und Zinsmanagement einzurichten.

(2) Das Kredit- und Zinsmanagement beschafft die im Haushalt veranschlagten Kreditmarktmittel, schließt derivative Finanzgeschäfte gemäß § 18 Absatz 6 LHO ab und verwaltet den Schulden- und Derivatbestand des Landes. Es plant und steuert die Struktur der Kreditmarktschulden sowie die derivativen Finanzgeschäfte in Abhängigkeit von der erwarteten Entwicklung der Kreditmarktzinsen mit dem Ziel, die Zinsausgaben des Haushalts über einen längerfristigen Planungszeitraum unter Beachtung von Zinsänderungsrisiken zu optimieren. Bei der Planung und Steuerung der Zinsausgaben aus den Kreditmarktschulden sind insbesondere der Zeitpunkt der Kreditaufnahme, die Fälligkeits- und Zinsbindungsstruktur der Kreditmarktschulden festzulegen und zinsgünstige Möglichkeiten der Kreditbeschaffung zu nutzen. Durch den ergänzenden Einsatz derivativer Finanzgeschäfte kann die Zinsbindungsstruktur der Kreditmarktschulden zusätzlich gestaltet werden.

(3) Das Kredit- und Zinsmanagement setzt zur Unterstützung der Planung und Steuerung der Zinsausgaben ein Referenz-Portfolio ein. Die Zinsbindungsstruktur des Referenz-Portfolios wird unter Berücksichtigung der langfristigen Risikoabsorptionsfähigkeit des Haushalts festgelegt. Zinsänderungsrisiken beinhalten das Potenzial höherer Zinsausgaben in den zukünftigen Jahren. Die Steuerung der Zinsänderungsrisiken erfolgt mit Hilfe von alternativen Zinsszenarien und der Simulation der Zinsausgaben. Zur Begrenzung der Zinsänderungsrisiken werden auf der Grundlage eines standardisierten Risiko-Zinsszenarios jährliche Obergrenzen mit Bezug auf die Schwankungsbreite der Zinsausgaben abgeleitet.

(4) Die mit dem Abschluss derivativer Finanzgeschäfte verbundenen Kreditrisiken sind durch geeignete Verfahren, die die Sicherheitenstellung für Neugeschäfte umfassen, zu begrenzen. Betriebs- und Abwicklungsrisiken sind durch organisatorische und personalwirtschaftliche Maßnahmen sowie durch eine funktionale Trennung des Abschluss- und Abwicklungsbereichs zu begrenzen

(5) Einnahmen aus dem Verkauf von Zinsoptionen sind zur Risikovorsorge einer Zinsausgleichsrücklage zuzuführen und zweckgebunden zum Ausgleich von Zinsmehrausgaben zu verwenden. Soweit Rücklagenmittel nicht mehr zur Abdeckung optionaler Zinsänderungsrisiken benötigt werden, sind sie zum Ausgleich von Zinsmehrausgaben während des Haushaltsvollzugs und zur Verstetigung der Zinsausgabenentwicklung im Finanzplanungszeitraum einzusetzen.




§ 4 HG 2015 – Haushaltswirtschaftliche Sperren

(1) Über die Bestimmung des § 41 LHO hinaus darf das Finanzministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden bereitgestellt werden. Gleiches gilt, wenn Änderungen im Bundesrecht oder auf EU-Ebene zu Minderausgaben im Landeshaushalt führen.

(2) Nach § 41 LHO und nach Absatz 1 gesperrte Beträge sind in der Landeshaushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Realisierung von globalen Minderausgaben und bei nicht genehmigten Haushaltsüberschreitungen des Vorjahres im laufenden Haushaltsjahr Ausgaben zu sperren.




§ 5 HG 2015 – Betragsgrenzen bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen

(1) Der gemäß § 37 Absatz 2 Buchstabe a LHO zu bestimmende Betrag wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

(2) Der gemäß § 37 Absatz 3 LHO zu bestimmende Rahmen wird auf mehr als 500.000 Euro bis zu 2.500.000 Euro festgesetzt.




§ 6 HG 2015 – Zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen

(1) Das Finanzministerium darf, auch wenn kein Fall des § 37 Absatz 1 oder des § 38 Absatz 1 LHO vorliegt, in Ausgaben oder in Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind.

(2) Unvorhergesehene dringliche Ausgaben, in denen kein Fall des § 37 Absatz 1 LHO vorliegt, dürfen bis zu einem Betrag von 100.000 Euro im Einzelfall pro Haushaltsjahr geleistet werden, wenn der Finanzausschuss einwilligt und die Deckung gesichert ist. Der Gesamtbetrag der Ausgaben darf 1.500.000 Euro pro Haushaltsjahr nicht übersteigen.




§ 7 HG 2015 – Bewirtschaftung des Einzelplans 12

(1) Im Einzelplan 12 dürfen bei den Hauptgruppen 7 und 8 mit Ausnahme der Gruppe 711 Ausgaben nur mit Einwilligung des Finanzministeriums geleistet werden.

(2) Im Einzelplan 12 sind die Ausgaben für die Bauunterhaltung (Gruppe 519) übertragbar.

(3) Im Einzelplan 12 sind

  1. 1.

    innerhalb der einzelnen Kapitel die Ausgaben der Gruppe 519 und der Gruppe 711 gegenseitig deckungsfähig,

  2. 2.

    innerhalb des Einzelplans mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Gruppen 712 bis 749 und 894.




§ 8 HG 2015 – Allgemeine und Einzelplan übergreifende Bewirtschaftungsregeln

(1) Aus den Ausgaben der Titel 422 03 dürfen auch die Vergütungen der Auszubildenden im Sinne des § 4 Absatz 2 oder 3 des Landesbeamtengesetzes gezahlt werden.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen aus

  1. 1.

    der Anfertigung von Fotokopien und aus Vervielfältigungen für Dritte,

  2. 2.

    Schadensersatzleistungen Dritter, die nicht im Zusammenhang mit Kfz-Unfällen stehen, insoweit, als sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der Abgabe von Betriebsstoffen und Ersatzteilen an Dritte und

  3. 3.

    Erstattungen Dritter im Zusammenhang mit Ausgaben der Gruppe 517

den Ausgaben der Obergruppe 51 zu.

(3) Erstattungen von Personalausgaben (Hauptgruppe 4) und Eingliederungszuschüsse der Bundesagentur für Arbeit können durch Absetzen von der Ausgabe vereinnahmt werden.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Durchführung des "Sabbatjahres" in den jeweiligen Kapiteln Titel für Zuführungen an die zweckgebundene Rücklage zu Lasten der Personalkostentitel, für Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten.

(5) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen können zu Lasten von Titeln der Gruppe 427 für die Dauer der von der Bundesagentur für Arbeit zugesagten Förderung Arbeitsverträge auch über das Haushaltsjahr hinaus abgeschlossen werden.

(6) Das Finanzministerium unterrichtet den Finanzausschuss, wenn im Verlauf des Haushaltsjahres erkennbar wird, dass bestimmte Ausgabetitel voraussichtlich in erheblichem Umfang nicht ausgeschöpft werden.

(7) Werden veranschlagte Investitionen im Haushaltsvollzug bei nachgewiesener Wirtschaftlichkeit durch alternative Beschaffungsformen (wie z.B. Leasing- oder ähnliche Verträge) ersetzt, sind die hierfür erforderlichen Mittel auf einen gegebenenfalls neu einzurichtenden Titel der Hauptgruppe 5 umzusetzen (Solländerung). Die Einsparungen sind bei den jeweiligen Investitionen als Minderausgaben nachzuweisen.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ressorts und nach Maßgabe der Entscheidung der Landesregierung Haushaltsmittel gegen Deckung bereit zu stellen, die zur Abwehr einer drohenden Schadenslage im Schleswig-Holsteinischen Küstenmeer erforderlich sind, und die entsprechenden Titel einzurichten. Der Finanzausschuss ist unverzüglich zu unterrichten.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Abschlagszahlungen auf das erwartete Abrechnungsergebnis im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs an die Kommunen festzusetzen, wenn die aufgrund der Steuerschätzung zu erwartenden Steuereinnahmen das veranschlagte Haushaltssoll wesentlich übersteigen. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Steuermehreinnahmen zu decken. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport die Finanzausgleichsmasse auf der Grundlage der Steuereinnahmen entsprechend dem langfristigen Durchschnitt neu zu berechnen und festzusetzen. Die Feststellung der Steuereinnahmen entsprechend dem langfristigen Durchschnitt erfolgt durch das Finanzministerium. Die Mehrausgaben sind durch entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen zu decken.

(10) Zur Durchführung von ÖPP-Projekten, deren Wirtschaftlichkeit nachgewiesen ist, wird das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort ermächtigt, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Hauptgruppen 5 oder 8 im selben Kapitel umzusetzen, wenn und soweit Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für die Maßnahme vorgesehen waren. Minderausgaben bei den jeweiligen Investitionstiteln sind einzusparen.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag eines Ressorts Titel der Hauptgruppen 6 bis 8 einzurichten und Mittel der Obergruppe 42 auf diese oder vorhandene Titel der Hauptgruppen 6 bis 8 umzusetzen, wenn dargelegt wird, dass durch zusätzliche, über die Vorgaben des Haushalts hinaus gehende Einsparmaßnahmen Planstellen oder Stellen dauerhaft nicht wieder besetzt werden.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, dem Sondervermögen IMPULS 2030 Mittel bis zur Höhe eines positiven strukturellen Saldos (Überschuss) zuzuführen, wenn und soweit die mit dem Haushaltsgesetz festgelegte Kreditermächtigung nicht in Anspruch genommen wird. Zur Berechnung der Überschüsse werden die Vorgaben aus § 4 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein zugrunde gelegt. Der Deckungsnachweis erfolgt mit der Haushaltsrechnung. Der Finanzausschuss wird mit dem Bericht gemäß § 10 LHO hierüber unterrichtet.




§ 9 HG 2015 – Struktur- und Funktionalreform

(1) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und mit Einwilligung des Finanzausschusses für die Übertragung von bisher vom Land wahrgenommenen Aufgaben auf die Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte im Rahmen der Struktur- und Funktionalreform Haushaltsmittel gegen Deckung bereitstellen und die erforderlichen Titel einrichten. Zur Finanzierung des Kostenausgleichs wird das Finanzministerium ermächtigt, Ausgabeansätze zu sperren sowie Planstellen und Stellen mit kw-Vermerken zu versehen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und dem die Aufgabe abgebenden Ressort und mit Einwilligung des Finanzausschusses die zur Übertragung von Aufgaben des Landes auf den kommunalen Bereich oder zur Übertragung von Aufgaben auf Dritte im Rahmen der Struktur- und Funktionalreform erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel mit Haushaltsvermerken eingerichtet und in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingewilligt werden. In Höhe dieser zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen sind in den betreffenden Einzelplänen Einsparungen, insbesondere bei den Personalausgaben und den sächlichen Verwaltungsausgaben, zu erbringen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzausschusses eine Verpflichtungserklärung gegenüber kommunalen Trägern und Dritten, die Landesbedienstete im Rahmen der Übertragung von Landesaufgaben im Rahmen der Struktur- und Funktionalreform übernehmen, für die Übernahme der zeitanteiligen Versorgungsbezüge dieser Beamtinnen und Beamten für die Zeit nach ihrer Versetzung an die kommunalen Träger oder Dritte abzugeben.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts die zur Struktur- und Funktionalreform erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel neu eingerichtet, Mittel und Verpflichtungsermächtigungen umgeschichtet, und die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal mit den erforderlichen Vermerken im Stellenplan angepasst und ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Ausgaben führen.




§ 10 HG 2015 – Deckungsfähigkeit und Rücklagen

(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 und 2 LHO gilt zur Deckungsfähigkeit Folgendes:

  1. 1.

    Innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppe 4 und der Obergruppen 51 bis 54,

  2. 2.

    innerhalb desselben Einzelplans sind gegenseitig deckungsfähig die Ausgaben der Hauptgruppen 6 bis 8.

Beide Regelungen gelten nur, soweit es sich nicht um Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen handelt.

(2) Dem Landespolizeiamt, dem Landeskriminalamt und den Polizeidirektionen sollen die für die jeweiligen Dienstbereiche vorgesehenen Haushaltsmittel aufgeschlüsselt so zugewiesen werden, dass das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport über die Regelung in Absatz 1 hinaus eine einseitige Deckungsfähigkeit der Hauptgruppe 5 zugunsten der Hauptgruppe 8 zulassen kann.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für nicht verbrauchte Ausgaben der Obergruppe 42 innerhalb eines Einzelplans Titel für die Zuführungen an zweckgebundene Rücklagen, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern. Die Mittel aus der Rücklage sind für Personalausgaben und für Maßnahmen zu verausgaben, die dem Personal zugutekommen. Die Mittel dienen somit der Verstärkung der entsprechenden Ausgabetitel.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für nicht verbrauchte Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8 innerhalb eines Einzelplans Titel für die Zuführungen an Rücklagen, Entnahmen aus der Rücklage sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten und zu ändern.




§ 11 HG 2015 – Stellenpläne und Stellenübersichten

(1) Die Einwilligung des Finanzministeriums nach § 49 Absatz 5 Satz 2 LHO ist nicht erforderlich bei Abweichungen von den Stellenübersichten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit sie für die nach dem Überleitungstarifvertrag übergeleiteten Beschäftigten durch nach den Tarifverträgen vorzunehmende Höhergruppierungen, im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist bedingt sind.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Bewährungsaufstieg oder infolge Ablaufs einer bestimmten Frist höhergruppiert worden sind, sind auf den Stellen zu führen, aus denen die Höhergruppierungen erfolgt sind.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Stellenpläne und Stellenübersichten der Rechtslage anzupassen, wenn und soweit Rechtsvorschriften oder Tarifverträge mit besoldungs- oder tarifrechtlichen Auswirkungen dieses im Haushaltsjahr 2015 zwangsläufig erfordern.

(4) Zur Erprobung einer Bewirtschaftung von Planstellen und Stellen auf der Grundlage von Planstellen- und Stellengruppen dürfen die Fachministerien mit Einwilligung des Finanzministeriums sowie im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof in geeigneten Bereichen von den Anforderungen des § 49 LHO abweichen.




§ 12 HG 2015 – Leerstellen

(1) Die obersten Landesbehörden, die Landtagsverwaltung und der Landesrechnungshof dürfen Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" ausbringen, wenn Beamtinnen oder Beamte, Richterinnen oder Richter oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als sechs Monate aufgrund Gesetzes, Tarifvertrages oder Vereinbarung von ihrer Dienstleistungspflicht befreit sind und nach Wegfall des Befreiungsgrundes Anspruch auf Beschäftigung haben. Dasselbe gilt für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die für einen begrenzten Zeitraum zur Landtagsverwaltung oder zum Landesrechnungshof Schleswig-Holstein oder von der Landtagsverwaltung abgeordnet oder versetzt werden oder abgeordnet oder versetzt worden sind.

(2) Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur kann für Lehrkräfte Leerstellen mit dem Vermerk "künftig wegfallend" auch dann ausbringen, wenn die Lehrkraft aus den in Absatz 1 genannten Gründen für weniger als sechs Monate von der Dienstpflicht befreit ist.

(3) Für die Hochschulen gilt Absatz 1 mit Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums entsprechend.




§ 13 HG 2015 – Ausbringung und Übertragung von Planstellen und Stellen

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden

  1. 1.

    für freigestellte Personalratsmitglieder insgesamt bis zu 17 Planstellen und Stellen auszubringen; die Planstellen und Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen; in den Vorjahren ausgebrachte Planstellen und Stellen sind anzurechnen,

  2. 2.

    im Rahmen der Hochschulprogramme des Landes, des Bundes und/oder der Europäischen Union und für andere von Dritten durch Vereinbarung finanzierte Professuren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten, wenn und soweit die damit verbundenen Ausgaben gedeckt sind; über die Veränderungen ist der Finanzausschuss zu unterrichten, bei Finanzierung im Rahmen der Hochschulprogramme des Landes ist dessen Einwilligung erforderlich,

  3. 3.

    zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung in den allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen für

    1. a)

      auf Dauer für den Unterricht eingeschränkt dienstfähige oder volldienstunfähige Lehrkräfte und

    2. b)

      vorzeitig in den Ruhestand versetzte Lehrkräfte, die nach ihrer Reaktivierung auf Dauer für den Unterricht eingeschränkt dienstfähig oder voll dienstunfähig sind,

    bis zu 15 zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten; die Planstellen und Stellen erhalten den Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers" und können in andere Einzelpläne übertragen werden; in Anspruch genommene Ermächtigungen aus den Vorjahren sind anzurechnen; wirksam gewordene Vermerke "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin/des Stelleninhabers" fallen dem Ermächtigungsrahmen wieder zu (Stellenpool); die in 2015 entstehenden Mehrbedarfe werden gedeckt durch Einsparungen in Höhe von 75 % zu Lasten des Kapitels 1105 - Versorgung, Unfallfürsorge und Ausgleichsbeträge - und zu 25 % vom jeweils aufnehmenden Ressort; das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Deckung erforderlichen Haushaltsmittel umzusetzen,

  4. 4.

    bei Vorliegen gesetzlicher Ansprüche (z.B. Rückkehr aus Beurlaubungen, Arbeitszeiterhöhungen) zusätzliche Planstellen und Stellen einzurichten, sofern die Finanzierung gesichert ist; die Planstellen und Stellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Schaffung von bis zu 78 zusätzlichen Ausbildungsplätzen, davon mindestens 16 für Kaufleute für Bürokommunikation, Mittel gegen Deckung an anderer Stelle des Haushalts bereitzustellen, gegebenenfalls die erforderlichen Titel einzurichten, Mittel umzusetzen und Stellen auszubringen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei Bedarf für das Kapitel 1319 neue Planstellen auszubringen, sofern dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses zum laufenden Betrieb des Landeslabors führt.

(4) Das Finanzministerium darf abweichend von § 14 Absatz 2 auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur bis zu 15 Planstellen und Stellen der Kapitel 0711, 0713, 0714 und 0715 in Planstellen und Stellen für die Bildungsberatung (Schulpsychologen) des Kapitels 0701 umwandeln und hierzu die erforderlichen Planstellen und Stellen ausbringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vornehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.

(5) Das Finanzministerium darf auf Antrag einer obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Zentralen Personalmanagement in der Staatskanzlei insgesamt bis zu fünf zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend" (spätestens nach drei Jahren) zu versehende Planstellen oder Stellen bis zur Besoldungsgruppe A 14 oder der entsprechenden Entgeltgruppe in den jeweiligen Einzelplänen ausbringen, soweit dies zur Erfüllung unvorhergesehener und dringender Aufgaben erforderlich ist und die Ausgaben hierfür im jeweiligen Einzelplan gedeckt werden.




§ 14 HG 2015 – Ermächtigungen für sonstige Personal bewirtschaftende Maßnahmen

(1) In der Landesverwaltung sollen 20 % der neu zu besetzenden Stellen für Auszubildende, Anwärterinnen und Anwärter mit Schwerbehinderten besetzt werden. Das Nähere regelt das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

(2) Innerhalb der Einzelpläne dürfen in den Kapiteln ausgebrachte Planstellen und Stellen auch in anderen Kapiteln in Anspruch genommen werden. Dabei darf es zu keiner Verstärkung des Kapitels 01 "Ministerium" kommen. Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(3) Das Finanzministerium darf bei Bedarf auf Antrag der Fachministerien Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Planstellen umwandeln. Die Umwandlungen dürfen nicht zu Mehrausgaben führen.

(4) Ausgaben für die Vergabe von Leistungsstufen nach § 28 Absatz 6 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Leistungsstufenverordnung vom 11. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Landesverordnung vom 30. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 535), dürfen im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen aus den verbindlichen Personalkostenansätzen der Obergruppe 42 geleistet werden.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für partiell dienstunfähige Beamtinnen und Beamte, die bei anderen Einrichtungen weiterbeschäftigt werden können, bis zu 75 % der Personalausgaben zu Lasten des Kapitels 1105 und zugunsten eines Zuschusses an diese Einrichtung umzusetzen und zu diesem Zweck eventuell erforderliche Titel einzurichten.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zum Abbau von Personalüberhängen in der Landesverwaltung Planstellen und Stellen einschließlich der Personalmittel umzusetzen.

(7) Bei den allgemeinbildenden Schulen (Kapitel 0711 bis 0715) und den berufsbildenden Schulen (Kapitel 0716) dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums freie und besetzbare Planstellen/Stellen für Lehrkräfte mit bis zu zwei Lehrkräften in Ausbildung besetzt werden. Die Ermächtigung gilt für bis zu 700 Lehrkräfte in der Ausbildung. Jeweils drei freie und besetzbare Planstellen für Beamte im Vorbereitungsdienst in den allgemeinbildenden Schulen (Kapitel 0711 bis 0715) und den berufsbildenden Schulen (Kapitel 0716) dürfen mit Einwilligung des Finanzministeriums mit einer Lehrkraft besetzt werden. Die Ermächtigung gilt für bis zu 100 Lehrkräfte.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Zusammenhang mit den bundeseinheitlich durchzuführenden Personalbedarfsberechnungen der Steuerverwaltung erforderlichen Änderungen in den Stellenplänen des Kapitels 0505 vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal mit den erforderlichen Vermerken in den Stellenplänen angepasst und maximal bis zu 20 Planstellen und Stellen ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zur Erhöhung der Ausgaben führen.

(9) Der durch Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Altersteilzeit nach § 63 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes freiwerdende Anteil einer Planstelle darf nicht wieder besetzt werden. Im nächsten Haushalt ist die betreffende Planstelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen oder mit einem Vermerk "künftig wegfallend spätestens zum ..." zu versehen. Als Zeitpunkt des spätesten Wegfalls ist das Ende der Altersteilzeit zu wählen. Abweichende Regelungen aus Vorjahren mit Bezug auf arbeits- und beamtenrechtliche Regelungen gelten für Fälle aus diesen Jahren fort. Für den Fall der Wiedereinführung der Altersteilzeit im Tarifbereich für die schleswig-holsteinische Landesverwaltung gilt für Tarifbeschäftigte Entsprechendes.

(10) Planstellen, die im laufenden Haushaltsjahr durch die Inanspruchnahme der Vorruhestandsregelung nach § 36 Absatz 4 Landesbeamtengesetz frei werden, dürfen nicht wieder besetzt werden. Im nächsten Haushalt ist die betreffende Planstelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen.

(11) Abfindungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen in den jeweiligen Kapiteln zu Lasten der Titel der Gruppe 428 geleistet werden. Die betreffende Stelle darf im laufenden Haushaltsjahr nicht wieder besetzt werden. Im nächsten Haushaltsjahr ist die Stelle oder ein Äquivalent in Abgang zu stellen. Das Nähere regelt das Finanzministerium.

(12) Die obersten Landesbehörden dürfen in den Kapiteln 0301 und 1013 und den Haushaltsplänen der Hochschulen Planstellen und Stellen heben, herabgruppieren und umwandeln. In der Titelgruppe 64 des Kapitels 0301 dürfen vorhandene kw-Stellen in andere Einzelpläne oder Kapitel umgesetzt werden. Das Finanzministerium und der Finanzausschuss sind jeweils zum 31. März für das abgelaufene Jahr von den Änderungen der Stellenpläne und Stellenübersichten zu informieren. Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung kann diese Befugnis für seinen Zuständigkeitsbereich auf die Hochschulen (Kapitel 1013 MG 06), mit Ausnahme der Hochschulmedizin (Tätigkeit am UKSH), übertragen.

(13) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Rahmen der veranschlagten Mittel von Hochschulprogrammen oder von Drittmittel finanzierten Projekten für die Hochschulen Zeitverträge zuzulassen oder abzuschließen. Über die Veränderungen ist der Finanzausschuss jährlich zu unterrichten.

(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei einer sich abzeichnenden Budgetüberschreitung im Folgejahr eine Beförderungssperre für das jeweilige Ressort zu erlassen.

(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Rahmen der ressortübergreifenden Vermittlung von Beschäftigten auf anderweitig zu besetzende Planstellen oder Stellen mit dem Ziel des Abbaus von Personalüberhängen im Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts Fortbildungsmittel umzusetzen.

(16) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz für den Fachbereich Allgemeine Verwaltung bis zu eine Beamtin oder einen Beamten und für den Fachbereich Polizei bis zu fünf Beamtinnen oder Beamte der Laufbahngruppen 2.1 oder 2.2 des Verwaltungs- oder Polizeivollzugsdienstes unter Verzicht auf die Erstattung von Personalausgaben zur Verfügung zu stellen.

(17) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur im Rahmen von Personalmaßnahmen Haushaltsmittel und Planstellen zwischen der Hauptgruppe 4 des Einzelplans 13 und den Personalkostenzuschusstiteln 1315 - 685 06, 1317 - 671 23 MG 21, 1319 - 685 06 MG 03 sowie 1319 - 685 07 MG 03 umzusetzen.




§ 15 HG 2015 – Übernahme von geprüften Nachwuchskräften

Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag der obersten Landesbehörden

  1. 1.

    bis zu 50 zusätzliche mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach drei Jahren" zu versehende Planstellen oder Stellen in den jeweiligen Einzelplänen auszubringen, soweit sie zur Übernahme aller Nachwuchskräfte - Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende - erforderlich sind, die ihre Ausbildung beim Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport, in der Justiz und dem Justizvollzug sowie in der Steuerverwaltung des Landes Schleswig-Holstein abgeleistet und die entsprechende Abschlussprüfung bestanden haben,

  2. 2.

    im Kapitel 0410 bis zu 55 zusätzliche, mit dem Vermerk "künftig wegfallend mit Ausscheiden der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers, spätestens nach drei Jahren" zu versehende Planstellen auszubringen, soweit solche Planstellen zur Übernahme aller Nachwuchskräfte der Landespolizei nach bestandener Prüfung erforderlich sind.




§ 16 HG 2015 – Grundstücksangelegenheiten

(1) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Absatz 3 und 4 LHO in folgenden Fällen zulassen:

  1. 1.

    zur grundbuchrechtlichen Bereinigung der Eigentumsverhältnisse an landeseigenen Straßen und Grundstücken;

  2. 2.

    zur ganz oder teilweise unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsbefugnisse an Dritte zur Nutzung im öffentlichen Interesse, soweit das Land gemäß § 1 Absatz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes Eigentümer oder Nutzungsberechtigter an gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerken geworden ist; § 64 Absatz 2 und 3 LHO finden insoweit keine Anwendung; ab einer Grundstücksfläche von mehr als 5.000 m2 ist bei Übertragung des Eigentums der Finanzausschuss vor Einwilligung zu unterrichten;

  3. 3.

    zur ganz oder teilweise unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsrechte an Dritte zur Nutzung im öffentlichen Interesse, soweit dies im Zusammenhang mit der Errichtung des Röntgenlasers XFEL notwendig ist;

  4. 4.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder der Nutzungsrechte an Landesgrundstücken auf die Universität zu Lübeck im Rahmen der Umwandlung der Universität zu Lübeck in eine Stiftungsuniversität.

  5. 5.

    zur mietzinsfreien Überlassung von landeseigenen Liegenschaften an Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit und solange diese der Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen (Erst- und Anschlussunterbringung) dienen. Die Überlassung erfolgt in dem jeweiligen aktuellen Bauzustand ohne Übernahme von Herrichtungs- oder Unterhaltungskosten.

(2) In Einzelfällen wird zugelassen, dass landeseigene Grundstücke in Gebieten, die die Voraussetzung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 136 bis 171 des Baugesetzbuchs erfüllen, auch ohne eine entsprechende förmliche Festlegung des Gebiets oder Förderung der Maßnahme zum sanierungs- oder entwicklungsunbeeinflussten Grundstückswert an die Gemeinde veräußert werden, wenn sich diese zur Durchführung der beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren verpflichtet.

(3) Die Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium landeseigene Grundstücke, die der Sicherung von Flächenansprüchen des Naturschutzes dienen sollen, unentgeltlich auf die Stiftung Naturschutz oder andere geeignete Träger übertragen. Die Übertragung von Grundstücken mit einem geschätzten Gesamtwert von mehr als 250.000 Euro bedarf der Zustimmung des Finanzausschusses.

(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, den Pächterinnen und Pächtern von landeseigenen Fischereigehöften vertraglich den Ersatz von Kosten für Renovierungsarbeiten sowie für Um- und Einbauten zuzusichern. Bei Inanspruchnahme sind die Ausgaben zu decken.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und, soweit Personal betroffen ist, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur und nach Einwilligung des Finanzausschusses im Rahmen der Kommunalisierung und Privatisierung der landeseigenen Häfen Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums von Hafengrundstücken, Wasserflächen und sonstigen Vermögensgegenständen und des Hafenbetriebes einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte schließen. Für diese Fälle kann das Finanzministerium Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 63 und 64 LHO zulassen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung ein landeseigenes Grundstück in Lübeck (noch zu vermessende Teilfläche der Flur 4 in der Gemarkung Strecknitz) für die Erweiterung einer Fraunhofer-Einrichtung an die Fraunhofer-Gesellschaft zu veräußern.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung zum Zweck der Errichtung preisgünstigen studentischen Wohnraums sowie zur Errichtung von Kindertagesstätten Erbbaurechte an Grundstücken unter teilweisem oder vollständigem Verzicht auf den Erbbauzins zu bestellen.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung die landeseigene Liegenschaft Klaus-Groth-Platz 2 in Kiel für die Nutzung als Tagesklinik für Psychosomatik und Psychotherapie und die landeseigene Liegenschaft Niemannsweg 4 in Kiel für die Nutzung als Psychotherapeutische Ambulanz an die Zentrum für Integrative Psychiatrie ZIP gGmbH zu veräußern.

(9) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ein landeseigenes Grundstück in Flensburg (noch zu vermessende Teilfläche der Flur 43 der Gemarkung Flensburg J) für die Errichtung eines Sportzentrums sowie von Studentenwohnungen zu verkaufen.

(10) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das landeseigene Grundstück in Kiel (ehemaliges Topfhaus, Flurstück 96 der Flur 18 in der Gemarkung Kiel O) zu veräußern oder mit einem Erbbaurecht einschließlich eines Untererbbaurechtes zu belasten. Ein Preisnachlass kann bis zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 Euro erfolgen. Ein Erbbauzins bis zu einem jährlichen symbolischen Zins von 1 Euro ist zulässig.

(11) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung ein landeseigenes Grundstück in Lübeck (Teilfläche aus der Flur 4 in der Gemarkung Strecknitz) für die Errichtung einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung zu veräußern.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport zum Zweck der Schaffung bezahlbaren Wohnraums landeseigene Grundstücke auf Sylt an die Gemeinde Sylt zu veräußern oder mit einem Erbbaurecht zu belasten. Ein Preisnachlass kann bis zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 Euro gewährt werden oder es kann auf einen Erbbauzins teilweise oder vollständig verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass ein vollständiger Wertausgleich durch Belegungsrechte für Landesbedienstete sichergestellt ist.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport zum Zwecke der Errichtung von Wohngebäuden, die zunächst als Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge und Asylsuchende und später als bezahlbarer Wohnraum entsprechend den Vorgaben der sozialen Wohnraumförderung insbesondere für Studierende genutzt werden sollen, geeignete landeseigene Grundstücke in Kiel, Lübeck und Flensburg zu verkaufen, an ihnen Erbbaurechte zu bestellen oder sie in sonstiger Weise privaten Investoren zur Verfügung zu stellen. Abweichungen vom Verkehrswert bzw. Marktwert bei der Bemessung des Kaufpreises oder sonstigen Entgelts bedürfen der Zustimmung des Finanzausschusses.




§ 17 HG 2015 – Sonstige Vermögensgegenstände

(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 LHO wird zugelassen, dass von Landesdienststellen entwickelte oder erworbene Programme der automatisierten Datenverarbeitung unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.

(2) Das Finanzministerium darf Ausnahmen von den Bestimmungen des § 63 Absatz 3 und 4 LHO zulassen

  1. 1.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums von für Zwecke des Landes entbehrlichen Geräten, Einrichtungsgegenständen und Fahrzeugen an osteuropäische Staaten, insbesondere Ostseeanrainerstaaten, sofern eine Ersatzbeschaffung nicht erforderlich ist oder die Aufwendungen für eine Ersatzbeschäffung im Haushalt veranschlagt oder bereits finanziert sind,

  2. 2.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums oder zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen in landeseigenen Häfen oder der Übertragung oder Überlassung unter vollem Wert,

  3. 3.

    zur unentgeltlichen Übertragung des Eigentums an bislang von der Universität zu Lübeck genutzten beweglichen Vermögensgegenständen und zur unentgeltlichen Abtretung von der Universität zu Lübeck verwalteter Nutzungsrechte im Rahmen der Umwandlung zur Stiftungsuniversität.




§ 18 HG 2015 – Bürgschaften und andere Sekundärverpflichtungen.

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium zur Förderung der schleswig-holsteinischen Wirtschaft Bürgschaften und Gewährleistungen zu übernehmen sowie Kreditaufträge zu erteilen. Die Gesamthöhe der Verpflichtungen aus den Sicherheitsleistungen darf 500.000.000 Euro nicht übersteigen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(2) Über die Ermächtigung des Absatzes 1 hinaus darf das Finanzministerium gemeinsam mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zur Sicherung der Finanzierung des Schiffbaus auf schleswig-holsteinischen Werften Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zum Höchstbetrag von insgesamt 500.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Fachministerium Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen im Zusammenhang mit der Abdeckung von Haftpflichtrisiken oder künftigen finanziellen Verpflichtungen, die sich insbesondere aus Tätigkeiten ergeben, die in den Anwendungsbereich des Atomgesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen fallen, bis zur Höhe von insgesamt 75.000.000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(4) Das Finanzministerium darf gemeinsam mit dem Ministerium für Justiz und Gesundheit zur Absicherung der dem Land Schleswig-Holstein, der Stiftung Schleswig-Holsteinische Landesmuseen Schloss Gottorf, der Kunsthalle zu Kiel der Christian-Albrechts-Universität überlassenen Leihgaben Landesgarantien bis zur Höhe von insgesamt 300.000.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Benehmen mit dem Ministerium für Justiz und Gesundheit.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, der IT-Verbund Schleswig-Holstein AöR (IT-VSH) im Rahmen einer Vereinbarung eine teilweise Haftungsfreistellung durch das Land Schleswig-Holstein von der Trägerhaftung für Dataport nach § 2 Absatz 5 des Dataport-Staatsvertrages, Anlage zum Gesetz vom 15. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 557), zuletzt geändert durch Staatsvertrag vom 27. September 2013, Anlage zum Gesetz vom 1. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 511), bis zu einer Gesamthöhe von 10.000.000 Euro zuzusichern. Durch geeignete Regelungen ist sicherzustellen, dass das Land Schleswig-Holstein von der IT-VSH erst in Anspruch genommen werden kann, wenn der Anteil der IT-VSH an dem Stammkapital von Dataport aufgebraucht ist.




§ 19 HG 2015 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 590.000 Euro abzugeben.

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck, Flensburg und Brunsbüttel Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Brandbekämpfung und technische. Hilfe auf der Seewasserstraße Ostsee und auf Anforderung auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport darf zu diesem Zweck Verpflichtungen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung einschließlich Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Haftungsrisiken und vier bei der Stadt Brunsbüttel im mittleren Dienst zu beschäftigende Berufsfeuerwehrleute und die Höherdotierung einer bereits dort eingerichteten Beamtenstelle nach Besoldungsgruppe A 12 im Rahmen der Ansätze in der Titelgruppe 62 im Kapitel 0405 eingehen. Es darf den Städten Kostenübernahme im Rahmen der Ansätze der Titelgruppe 62 im Kapitel 0405 für den Einzelfall zusagen.

(3) Der Überschuss der Einnahmen aus der Feuerschutzsteuer (Titel 1101 - 059 01) über die Ausgaben gemäß § 30 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes ist bei Titel 0405 - 883 61 (TG 61) - Zuweisungen an Kreise und Gemeinden für Investitionen - zu übertragen.

(4) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, mit Kreisen Verträge über gemeinsame Geschwindigkeitsüberwachungsprojekte zu schließen, sofern die daraus entstehenden Ausgaben aus Tit. 0410 - 633 01 gedeckt werden können.

(5) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, den Kreisen und kreisfreien Städten Erstattungen für Aufwendungen von bis 1.200.000 Euro jährlich bis zu einer Dauer von fünf Jahren, in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Finanzministeriums auch für einen längeren Zeitraum, zuzusagen, die ihnen für die Anmietung oder Pacht geeigneter Gebäude zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern entstehen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Abschiebungshaft erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(7) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses mit privaten Investoren mehrjährige Verträge über die entgeltliche Überlassung von Gebäuden in Kiel, Lübeck und Flensburg zu schließen, um in diesen Gebäuden insgesamt bis zu 1800 Asylsuchende oder Flüchtlinge aufzunehmen. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten soll darauf hinwirken, dass die Gebäude als Wohnraum vornehmlich für Studierende zur Verfügung gestellt werden, wenn sie als Erstaufnahmeeinrichtungen nicht mehr benötigt werden.




§ 20 HG 2015 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, nach Zustimmung des Finanzausschusses Aktien der AKN Eisenbahn AG zu erwerben, dafür erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie zusätzliche Ausgaben zu leisten oder Verpflichtungen einzugehen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt wird.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für den Fachbereich Steuerverwaltung der Fachhochschule für Verwaltung und Dienstleistung in Altenholz das notwendige Personal, insgesamt bis zu neun Personen, gegen Kostenübernahme zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Finanzministerium darf im Zusammenhang mit den Auswirkungen von Tierseuchen gegen Deckung zusätzliche Haushaltsmittel bereitstellen, erforderliche neue Titel einrichten und Haushaltsmittel umsetzen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei der Umstellung des Kapitals (Grund-, Stiftungs-, Stammkapital) der Beteiligungen des Landes auf den Euro Kapitalerhöhungen vorzunehmen, die erforderlich sind, den gesetzlichen Vorgaben unter Beibehaltung der bestehenden Anteilsrelationen zu entsprechen.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für das Projekt E-Beihilfe Mittel bis zu einer Höhe von 101.600 Euro aus den zu erwartenden Einsparungen bei Titel 1106 - 441 11 MG 01 in das Kapitel 0507 zur Deckung der mit dem Projekt in Zusammenhang stehenden Personalausgaben umzusetzen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus und nach Zustimmung des Finanzausschusses die Anteile des Landes an der AKN-Eisenbahn AG (AKN) zu veräußern.

(7) Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung eines anerkannten Raumbedarfs Gebäude oder Räume grundsätzlich durch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein (GMSH) anzumieten, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird. Der Einwilligung des Finanzausschusses bedarf es in den Fällen, in denen es sich nicht um ein laufendes Geschäft im Sinne des § 38 Absatz 5 LHO handelt.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die zur Aufgabenerledigung der Fachaufsicht Geschäftsbereich Bundesbau durch das Amt für Bundesbau erforderlichen Anpassungen aufgrund sich ändernder Aufgaben und Bauvolumina vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken sowie im Einvernehmen mit dem Bund Planstellen und Stellen ausgebracht oder geändert werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(9) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit den öffentlichen-rechtlichen Religionsgemeinschaften eine Vereinbarung über die Verteilung von Versorgungslasten bei Wechsel von Beamtinnen und Beamten oder Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zwischen dem Land und den öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften abzuschließen, die den Regelungen des Versorgungslastenteilungsgesetzes vom 3. Juni 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 493) entspricht.

(10) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit den zuständigen Ressorts im Zusammenhang mit der Verwaltung von Sondervermögen des Landes sowie der Umsetzung der aus diesen Sondervermögen finanzierten Programme Titel und Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(11) Kassengeschäfte für die von der Investitionsbank Schleswig-Holstein verwalteten Sondervermögen des Landes dürfen vom Finanzverwaltungsamt - Landeskasse - wahrgenommen werden. Das Nähere, insbesondere die Sicherstellung des Zahlungsausgleichs zum Jahresende, ist zwischen dem Finanzministerium und der Investitionsbank Schleswig-Holstein zu vereinbaren.

(12) Das Finanzministerium wird ermächtigt, bei der Verselbstständigung der Landeskasse aus dem Finanzverwaltungsamt in einem neu zu schaffenden Kapitel im Einzelplan 05 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist. Es darf Planstellen und Stellen umsetzen.

(13) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die aufgrund der Zusammenlegung der Finanzämter Kiel-Nord und Kiel-Süd zu einem Finanzamt Kiel sowie für die Errichtung eines Finanzamtes für Zentrale Prüfungsdienste erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken eingerichtet werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist. Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal dürfen in die für das Finanzamt Kiel und das Finanzamt für zentrale Prüfungsdienste neu zu schaffenden Stellenpläne umgesetzt werden.

(14) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Zusammenhang mit einer Neuausrichtung des strategischen Personalmanagements erforderlichen Änderungen in den Stellenplänen des Einzelplans 05 vorzunehmen. Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke dürfen umgesetzt oder geändert werden. Die daraus resultierenden Mehrausgaben sind aus dem zur Verfügung stehenden Personalausgabenbudget des Einzelplans 05 zu finanzieren.

(15) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Neuausrichtung des Personalmanagements in der Landesverwaltung und dem damit verbundenen Aufbau eines Dienstleistungszentrums Personal (DLZP), in dem operative Personalmanagementaufgaben zentralisiert und optimiert werden sollen, im Einzelplan 05 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke einzurichten, umzusetzen oder zu ändern, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.




§ 21 HG 2015 – Beteiligung an der HSH Nordbank AG

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die im Eigentum des Landes stehenden Aktien der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg zu veräußern und damit verbundene Erklärungen abzugeben. Die vertragliche Ausgestaltung steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Finanzausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages.

(2) Veräußerungserlöse aus dem Verkauf der Aktien der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg sind nach Abzug der Kosten vollständig zur Tilgung von Krediten zu verwenden, die der Höhe nach der ursprünglichen Finanzierung der Beteiligung am Grundkapital der HSH Nordbank AG Kiel/Hamburg durch die Gesellschaft zur Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen des Landes Schleswig-Holstein mbH entsprechen.

(3) Das Finanzministerium darf zur Umsetzung der Maßnahmen der Absätze 1 und 2 erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.




§ 22 HG 2015 – Hochschulen und Forschungsinstitute

(1) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die staatlichen Hochschulen des Landes ermächtigen, zur Beteiligung an zu gründenden oder bereits bestehenden Gesellschaften Geschäftsanteile jeweils bis zur Höhe von 25.000 Euro gegen Deckung zu leisten sowie die erforderlichen Ausgabetitel einrichten.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in das Betriebsmittelverfahren für öffentliche Kassen einzubeziehen. Das Nähere ist zwischen dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung sowie dem Universitätsklinikum zu vereinbaren.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Erbbaurechte an Grundstücken zugunsten der Stiftung Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung (GEOMAR) unter vollständigem Verzicht auf den Erbbauzins zu bestellen.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung für den Umwandlungsprozess der Universität Lübeck in eine Stiftungsuniversität und für den Betrieb der Stiftungsuniversität erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(5) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel zusagen, für Verpflichtungen aus Risiken der Vertragserfüllung im Rahmen des Solar-Orbiter-Projektes im Innenverhältnis bis zu 2.400.000 Euro zu erstatten.

(6) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit der Landwirtschaftskammer Schleswig- Holstein einen Vertrag über die Sanierung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäuden der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in Osterrönfeld, die von der Fachhochschule Kiel genutzt werden, zu schließen. Der Vertrag kann entweder die Durchführung von Maßnahmen durch die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein oder die Durchführung als Landesbaumaßnahmen vorsehen. Zur Umsetzung des Vertrages kann das Finanzministerium erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern, in zusätzliche Ausgaben einwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vornehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.




§ 23 HG 2015 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus

(1) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Verkehrsunternehmen, Fahrzeugvorhaltegesellschaften und Finanziers Vereinbarungen zur Stabilisierung und Verbesserung der Verkehrsbedienung im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV) einschließlich etwaiger SPNV-Ersatzleistungen mit dem Ziel, die Attraktivität zu erhöhen, schließen und dabei zusagen, diese bei einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht der Zuschüsse des Landes von entsprechenden Belastungen freizustellen. Hierzu gehören auch Garantien des Landes, mit denen es umfassend die Risiken aus der Finanzierung von SPNV-Fahrzeugen, auch einrede- und einwendungsfrei, übernimmt. Darüber hinaus können Vereinbarungen über die Beteiligung des Landes an Fahrzeugvorhaltegesellschaften zwecks Abwendung drohender Insolvenz oder einer sonstigen Krisensituation getroffen werden.

(2) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus oder anderen betroffenen Ressorts im Zusammenhang mit der Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben einwilligen, die infolge. Nichtbesetzung oder Wegfalls von Planstellen und Stellen erspart werden.

(3) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit der Freien und Hansestadt Hamburg, schleswig-holsteinischen Kreisen und kreisfreien Städten Vereinbarungen über ein ÖPNV-Angebot zur ausreichenden und sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahverkehrsleistungen, über die Einführung eines landesweit geltenden Tarifsystems zur transparenteren ÖPNV-Nutzung sowie zur Gründung und zum Betrieb einer diesen Zielen dienenden Nahverkehrsinstitution schließen, in denen auch die Finanzierung geregelt wird.

(4) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus bei Übernahme oder Umstellung der Verwaltung von Kreisstraßen durch das Land gemäß § 53 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 67 und 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einrichten oder ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen und in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit hierfür nicht veranschlagte Mittel von anderer Seite zweckgebunden gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind oder die Finanzierung der Maßnahmen anderweitig gedeckt ist.

(5) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen Verträge schließen mit der Zusage, sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen an den Planungskosten für Schieneninfrastrukturmaßnahmen zu beteiligen sowie im Falle der Nichtrealisierung der betreffenden Maßnahmen den Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erstatten, wenn das jeweilige Projekt aus Gründen, die das Land zu vertreten hat, nicht realisiert wird. Ferner dürfen Verträge, die auch Finanzierungsregelungen enthalten, mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen geschlossen werden, um gefährdete Trassen zu sichern oder um die Eisenbahninfrastruktur zu erhalten oder zu verbessern. Das Finanzministerium darf erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltstitel einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt ist.

(6) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber der Eichdirektion Nord - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Beihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe bis zu 300.000 Euro abzugeben.

(7) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen des Mittelstandsfonds Schleswig-Holstein (MSH) bis 2020 gewährten Beteiligungen garantieren. Das Fondsvolumen darf während des Investitionszeitraums den Betrag von 50.000.000 Euro nicht überschreiten. Die Garantie des Landes darf bei dem zu Grunde gelegten Fondsvolumen bis zu 50 % betragen. Die aus diesem Fonds gewährten Beteiligungen dürfen maximal eine Laufzeit von 15 Jahren haben. Bestehende Verträge können angepasst werden.

(8) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Übernahme entstehender Ausfälle von im Rahmen der Darlehensprogramme "IB.KMUdirekt" und des Existenzgründungsprogramms "Starthilfe Schleswig-Holstein" für das Jahr 2015 zugesagten Darlehen garantieren. Die von der Investitionsbank zugesagten Darlehen dürfen eine Laufzeit von maximal 10 Jahren haben. Das Obligo dieser Darlehen darf für das Haushaltsjahr 2015 in der Summe 5.000.000 Euro nicht übersteigen. Die Ausfallgarantie des Landes darf bis zu 35 % betragen.

(9) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die für die Jahre 2004 bis 2008 im Rahmen des Förderprogramms "Beteiligungssofortprogramm für Arbeitsplätze" herausgelegten Gewährleistungserklärungen gegenüber der Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein um fünf Jahre verlängern.

(10) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, im Rahmen der Kommunalisierung und Privatisierung der landeseigenen Häfen Vereinbarungen über die Übertragung des Eigentums von Hafengrundstücken, Wasserflächen und sonstigen Vermögensgegenständen und des Hafenbetriebes einschließlich damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte schließen. Für diese Fälle kann das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Ausnahmen von den §§ 63 und 64 LHO zulassen; es darf erforderliche Titel sowie Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten oder ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(11) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung durch den Finanzausschuss zur Absicherung bestimmter Kredite der AKN Eisenbahn AG oder ihrer Tochtergesellschaften Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 70.000.000 Euro übernehmen.

(12) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium entstehende Ausfälle im Rahmen des EFRE-Seed- und Start-up-Fonds des OP 2014-2020 für junge, innovative Unternehmen und Ausgründungen aus Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen bis 2022 gewährte Beteiligungen garantieren. Die im Rahmen dieses Fonds gewährten Beteiligungen dürfen eine Laufzeit von maximal 15 Jahren haben. Das Fondsvolumen darf während des Investitionszeitraums bis 2022 den Betrag von 12.000.000 Euro und die Ausfallgarantie des Landes in der Summe den Betrag von 1.200.000 Euro nicht übersteigen.

(13) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus wird ermächtigt, für die Durchführung des Global Economic Symposium (GES) Vereinbarungen zum Defizitausgleich zu schließen, soweit die Finanzierung der Maßnahme im Einzelplan 06 gedeckt ist.

(14) Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zum Aufbau eines Schiffspools Wasserfahrzeuge kostenlos einer Betreibergemeinschaft für deutsche Forschungsschiffe übereignen. Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus die entsprechenden Titel einrichten und aus dem Kapitel 0613 Titelgruppen 62 und 64 Mittel umsetzen.




§ 24 HG 2015 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur der Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen entsprechend § 69 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein in der Lehrerlaufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Berufsbildenden Schulen bis zur Höhe von jeweils 600.000 Euro in den Jahren 2015, 2016 und 2017 zuzustimmen. Zur Deckung der Mehrausgaben sind bis zu 15 Planstellen je Haushaltsjahr im Kapitel 0716 nicht zu besetzen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Förderung von Betreuungs- und Ganztagsangeboten auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Mittel aus den in den Kapiteln 0711 bis 0716 veranschlagten Personalkostenansätzen umzusetzen, erforderliche Titel einschließlich, Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(3) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die im Zusammenhang mit der Neuordnung der vertraglichen Beziehungen mit der Freien und Hansestadt Hamburg erforderlich werdenden Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigung mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.

(4) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur oder anderer Ressorts und gegebenenfalls im Einvernehmen mit weiteren Ressorts im Zusammenhang mit Veränderungen bei Landesförderzentren im Sinne von § 54 Absatz 2 Schulgesetz erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen, übertragen und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Maßnahmen gedeckt sind. Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur oder andere Ressorts dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in diesem Zusammenhang Verträge zur Regelung der Angelegenheiten dieser Förderzentren schließen, soweit die Finanzierung gedeckt ist.




§ 25 HG 2015 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gesundheit

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Unterbringung und Betreuung der Sicherungsverwahrten sowie der Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung im Einzelplan 09 und Einzelplan 12 erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsvollzugsgesetz vom 24. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 530) in anderen Ländern im Einzelplan 09 erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten. Die anfallenden Ausgaben werden durch Minderausgaben im Einzelplan 09 gedeckt.

(3) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit darf der Kulturstiftung des Landes und der Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten zusagen, dass auf die Erstattung von Personal- und Sachausgaben verzichtet wird, die durch den Einsatz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landes im Rahmen der Geschäftsführung der Kulturstiftung und der Bürgerstiftung Schleswig-Holsteinische Gedenkstätten entstehen.

(4) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit darf die Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein ermächtigen, die in 1995 übertragenen 511.290 Euro sowie die seit 2013 übertragenen weiteren Beträge aus dem Aufkommen aus der Abgabe auf Glücksspiele Ertrag bringend anzulegen und die Erträge, getrennt vom sonstigen Stiftungsvermögen, im Sinne des Stiftungszwecks gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes zur Umwandlung der Kulturstiftung des Landes Schleswig-Holstein in eine Stiftung des öffentlichen Rechts vom 30. Mai 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 27 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), für die Kulturarbeit der Friesen im Lande einzusetzen (unselbständige Friesenstiftung).

(5) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit darf im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherung der Finanzierung der Stiftung Schleswig-Holstein Musik Festival Bürgschaften, Garantien, Sicherheitsleistungen einschließlich Patronatserklärungen oder sonstige Gewährleistungen bis zu einem Betrag von 1.200.000 Euro übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(6) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, Aufgabenübertragungsverträge mit der Investitionsbank gemäß § 8 des Investitionsbankgesetzes vom 7. Mai 2003 (GVOBl Schl.-H. S. 206), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), zur Übertragung der verwaltungsmäßigen Durchführung der EU-Förderprogramme der "Europäischen Territorialen Zusammenarbeit" (INTERREG) abzuschließen. Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird des Weiteren ermächtigt, gegenüber der EU Gewährleistungen für die Beteiligung von Partnern aus Schleswig-Holstein an den Förderprogrammen der "Europäischen Territorialen Zusammenarbeit" bis zu einem Betrag von 15.000.000 Euro zu übernehmen. In Anspruch genommene Ermächtigungen aus Vorjahren sind anzurechnen.

(7) Das Ministerium für Justiz und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Einwilligung des Finanzausschusses eine Schiedsvereinbarung mit der Stifterfamilie sowie der Stiftung Schloss Glücksburg abzuschließen und sich auf dieser Basis einem schiedsrichterlichen Verfahren nach den Regelungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung zur rechtlichen Klärung der Einstandsverpflichtung der Stifterfamilie für das Schloss Glücksburg zu unterwerfen, sofern die Kosten für das Verfahren gedeckt sind.

(8) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der stationären Versorgung und der Behandlung psychisch erkrankter Gefangener in Kliniken für forensische Psychiatrie auf Antrag des Ministeriums für Justiz und Gesundheit die erforderlichen Titel mit den entsprechenden Ansätzen, Verpflichtungsermächtigungen und Haushaltsvermerken einzurichten, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.




§ 26 HG 2015 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung

(1) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, mit den Städten Kiel, Lübeck und Flensburg Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, wonach diese die Landesaufgabe Verletztenversorgung in den Küstengewässern und auf Anforderung entsprechende Aufgaben auch in anderen Gewässern wahrnehmen. Es darf zu diesem Zweck Verpflichtungen auch gegenüber anderen Stellen zur Übernahme der Kosten für Aus- und Fortbildung, Übungen, Ausstattung samt Unterhaltung, Organisation und Koordination, Haftungsrisiken sowie Absicherung der Unfallrisiken gegen Deckung eingehen. Es darf den Städten und anderen Stellen Kostenübernahme für den Einsatzfall gegen Deckung zusagen.

(2) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium mit örtlichen Trägern der Sozialhilfe Verträge zur Förderung von Projekten zur sozialräumlichen Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe längstens für die Dauer von fünf Jahren zu schließen, wenn und soweit der Bedarf über den Titel 1005 - 633 03 gedeckt ist.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung, des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur und des Ministeriums für Justiz und Gesundheit im Zusammenhang mit der Einrichtung ergänzender Hilfesysteme für Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch jeweils erforderliche Änderungen im Haushalt vorzunehmen. Gemäß Satz 1 dürfen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken eingerichtet und geändert sowie Mittel, Stellen und Planstellen umgesetzt werden, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(4) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die durch Änderungen des Hochschulrechts erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel neu eingerichtet, Mittel und Verpflichtungsermächtigungen umgeschichtet und die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Hoch-schulpersonal mit den erforderlichen Vermerken im Stellenplan des Landes und der Hochschulen angepasst und ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Ausgaben führen.

(5) Das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium alles Notwendige zu veranlassen, um zur Steigerung der Effizienz der Patentverwertung eine gesellschaftsrechtliche Veränderung der PVA Patent- und Verwertungsagentur für die wissenschaftlichen Einrichtungen in Schleswig-Holstein GmbH und/oder die Zusammenführung der Patentverwertungsaktivitäten von Schleswig-Holstein und Hamburg vorzunehmen. Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung gegebenenfalls erforderliche Titel einrichten und Mittel umsetzen.




§ 27 HG 2015 – Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

(1) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, mit Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern zur Erhaltung der NATURA 2000 - Gebiete und der Flächen entsprechend Artikel 10 FFH - Richtlinie im Rahmen des Vertragsnaturschutzes langfristige Verträge zu schließen. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden innerhalb des Einzelplans 13 gedeckt.

(2) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, bei gemeinsam mit der Europäischen Union (EU) finanzierten Maßnahmen Zusagen in Höhe der jeweils vorgesehenen EU-Fördermittel zu machen, soweit diese Zusagen im Rahmen der bestehenden Ausgabeermächtigungen eingelöst werden können. Diese Ermächtigung gilt für folgende gemeinsam mit der EU finanzierten Programme:

  1. 1.

    Plan des Landes Schleswig-Holstein zur Entwicklung des ländlichen Raumes nach der Verordnung (EG) Nummer 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 S. 1, zuletzt ber. 2007 L 48 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 1310/2013 vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 S. 865), sowie des Folgeprogramms auf der Grundlage der EU-Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes,

  2. 2.

    Operationelles Programm Europäischer Fischereifonds (EFF) Förderperiode 2007 - 2013 der Bundesrepublik Deutschland gemäß Verordnung (EG) Nummer 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 335/2014 vom 11. März 2014 (ABl. L 103 S. 33), sowie des Folgeprogramms.

(3) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, der Akademie für ländliche Räume e.V. im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume am Standort Flintbek Büroinfrastruktur in einem Gegenwert von bis zu 10.000 Euro zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, eine Freihalteerklärung gegenüber den Schleswig-Holsteinischen Landesforsten - Anstalt des öffentlichen Rechts für anteilige Pensionsansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 255.000 Euro und für anteilige Pensionsbeihilfeansprüche an Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, soweit sie auf Beschäftigungszeiten beim Land Schleswig-Holstein beruhen, in Höhe von 30.000 Euro abzugeben.

(5) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur darf für die Vergabe von Gutachten im Bereich der atomrechtlichen Verfahren Verpflichtungen in Höhe der von den Betreibern zu erstattenden Mittel eingehen.

(6) Das Finanzministerium wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur bei der Übernahme der Wasserbauaufgaben in den Marinehäfen des Bundes erforderliche Änderungen im Haushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke neu eingerichtet und geändert werden, Mittel umgeschichtet sowie Stellen und Planstellen eingerichtet und umgesetzt werden, sofern die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(7) Das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Verpflichtungen zur Erstattung der Kosten für die auftragsweise Wahrnehmung bergbehördlicher Aufgaben und Aufgaben der Kohlenwasserstoffgeologie des Landes Schleswig-Holstein durch niedersächsische Behörden einzugehen oder zu verlängern.




§ 28 HG 2015 – Ermächtigungen für den Einzelplan 14

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) bei der Übertragung von Aufgaben an Dataport oder an andere Dienstleister im Bereich der IT durch die Ressorts (Outsourcing), den Titel 1402 - 533 56 (Ausgaben aufgrund von Werkverträgen und anderen Vertragsformen) in Höhe der anfallenden Mehrausgaben für korrespondierende Dienstleistungsverträge zu erhöhen, wenn sie durch Minderausgaben in den Einzelplänen der betreffenden Ressorts gedeckt sind.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Fortentwicklung des Sprach- und Datennetzes Schleswig-Holstein (Landesnetz) sowie anderer IT- und E-Government-Maßnahmen die erforderlichen Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und den entsprechenden Haushaltsvermerken einzurichten und zu ändern sowie im Einvernehmen mit dem abgebenden Ressort Planstellen und Stellen umzusetzen sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) und den beteiligten Ressorts erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einzurichten, umzusetzen oder zu ändern, wenn und soweit aufgrund von IT-Verfahren erzielte Einnahmen zur Refinanzierung von IT-Maßnahmen im Kapitel 1402 verwendet werden und die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) und den beteiligten Ressorts zur Bündelung der mobilen Kommunikationsdienste (wie z.B. Mobiltelefonie) und zum Aufbau einer zentralen Steuerung der hiermit im Zusammenhang stehenden Ausgaben der unmittelbaren Landesverwaltung im Kapitel 1402 erforderliche Titel mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken sowie Planstellen und Stellen einschließlich notwendiger Vermerke einzurichten und umzusetzen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.

(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Chief Information Officer (CIO) bei der Übertragung von Aufgaben des Amtes für Informationstechnik an Dataport oder andere Dienstleister im Rahmen der Reorganisation der Informationstechnik in der Steuerverwaltung den Ansatz bei Titel 1402 - 533 56 in Höhe der anfallenden Mehrausgaben für korrespondierende Dienstleistungsverträge zu erhöhen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahme gedeckt und ihre Wirtschaftlichkeit gemäß § 7 Absatz 2 LHO nachgewiesen ist.




§ 29 HG 2015 – Investitionsbank

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, Titel einzurichten und in zusätzliche Ausgaben einzuwilligen, wenn die Erfüllung von Förderaufgaben gegen Entgelt auf die Investitionsbank übertragen wird, sofern die Haushaltsdeckung dargelegt wird.

(2) Zur Vorbereitung und Durchführung des Wohnraumförderungsprogramms für das folgende Jahr darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Landesmittel zur Wohnraumförderung und zur Finanzierung von Gemeinschaftsanlagen schon vor Inkrafttreten des Haushaltsplanes mit der Maßgabe freigeben, dass die Investitionsbank über die freigegebenen Mittel durch Darlehensbewilligung verfügen und ihre Auszahlung für das nächste Haushaltsjahr verbindlich zusagen darf.

(3) Die zuständigen Fachministerien dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium der Investitionsbank die Erstattung ihrer gesamten Pensionsleistungen für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten zusagen, die mit der Übertragung von Förderaufgaben zu deren Bearbeitung in den Dienst der Investitionsbank treten.




§ 30 HG 2015 – Ermächtigung zur Änderung der Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben

(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Ansätze für die Gemeinschaftsaufgaben "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" und "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" an die dem Land endgültig vom Bund bereitgestellten Beträge anzupassen. Eine sich daraus ergebende Nettomehrbelastung des Landes ist durch Einsparungen an anderer Stelle des Haushalts zu decken.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, innerhalb der Kapitel für die im Absatz 1 genannten Gemeinschaftsaufgaben zusätzliche Titel mit neuen Zweckbestimmungen einzurichten, wenn das zur Anpassung an den endgültig festgestellten Rahmenplan oder Koordinierungsrahmen erforderlich ist.




§ 31 HG 2015 – Solländerungen

(1) Die zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen sowie die zur Deckung erforderlichen Beträge nach folgenden Bestimmungen:

  1. 1.

    § 6 Absatz 1

  2. 2.

    § 8 Absatz 8 und 12

  3. 3.

    § 9 Absatz 1 und 2

  4. 4.

    § 13 Absatz 4

  5. 5.

    § 19 Absatz 6

  6. 6.

    § 20 Absatz 1, 3, 8, 10, 12, 13, 14 und 15

  7. 7.

    § 21 Absatz 3

  8. 8.

    § 22 Absatz 4 und 6

  9. 9.

    § 23 Absatz 2, 4, 5 und 10

  10. 10.

    § 24 Absatz 3

  11. 11.

    § 25 Absatz 1, 2 und 8

  12. 12.

    § 28 Absatz 1, 2 und 5

  13. 13.

    § 29 Absatz 1

gelten als Änderung des Haushaltssolls.

(2) Die Umsetzungen nach folgenden Bestimmungen des Haushaltsgesetzes

  1. 1.

    § 8 Absatz 7, 10 und 11

  2. 2.

    § 9 Absatz 4

  3. 3.

    § 13 Absatz 1 Nummern 2 und 3 sowie Absatz 2

  4. 4.

    § 14 Absatz 5, 6, 15 und 17

  5. 5.

    § 20 Absatz 5

  6. 6.

    § 23 Absatz 14

  7. 7.

    § 24 Absatz 2 und 4

  8. 8.

    § 26 Absatz 3 bis 5

  9. 9.

    § 27 Absatz 6

  10. 10.

    § 28 Absatz 3 und 4

und nach den Haushaltsvermerken im Haushaltsplan gelten als Änderungen des Haushaltssolls.

(3) Die Anpassung der endgültig festgestellten Rahmenpläne nach § 30 Absatz 1 sowie die zur Deckung der Nettomehrbelastung erforderlichen Einsparungen gelten als Änderung des Haushaltssolls.




§ 32 HG 2015 – Weitergeltung von Bestimmungen

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter. § 18 Absatz 2 LHO bleibt hiervon unberührt.




§ 33 HG 2015 – Schulgirokonten

Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, durch eine Richtlinie, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, die Einrichtung von Girokonten bei Kreditinstituten für Schulen in öffentlicher Trägerschaft zu regeln.




§ 34 HG 2015 – Änderung des Hochschulgesetzes 1)

Das Hochschulgesetz vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 440), ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:

In § 8 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Die Hochschulen können sich durch Entnahmen aus bereits gebildeten Rücklagen mit Einwilligung des für Wissenschaft zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums an der Finanzierung von Maßnahmen des Landes nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 3 beteiligen oder diese vollständig übernehmen."

1)

Ändert Ges. vom 28. Februar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-24




§ 35 HG 2015 – Änderung des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein 2)

Das Gesetz zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 29. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11 . Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:

§ 6 wird wie folgt geändert:

  1. a)

    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "Die prognostizierte Konjunkturkomponente bei Haushaltsaufstellung (ex ante Konjunkturkomponente) berechnet sich ab dem Haushaltsjahr 2015 als Differenz zwischen

    1. 1.

      der Differenz der geplanten Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 und dem gemäß den Absätzen 3 bis 6 zu bestimmenden langfristigen Steuereinnahmeniveau, um das die tatsächlichen Steuereinnahmen in Abhängigkeit von der konjunkturellen Lage schwanken (Trendsteuereinnahmen) und

    2. 2.

      einem konjunkturell bedingten Kommunalanteil,

    zuzüglich der prognostizierten Veränderung der Einnahmen aus der Förderabgabe gegenüber den tatsächlichen Einnahmen aus der Förderabgabe des Jahres 2014.

    Der konjunkturell bedingte Kommunalanteil ist die Summe aus

    1. 1.

      dem Produkt des Verbundsatzes mit der Differenz zwischen den Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 und den Trendsteuereinnahmen sowie

    2. 2.

      den Abrechnungsbeträgen aus Vorjahren.

    Die Konjunkturkomponente im Haushaltsvollzug (ex post Konjunkturkomponente) ist ab dem Haushaltsjahr 2015 die um etwaige vorweggenommene Abrechnungsbeträge der Finanzausgleichsmasse für zukünftige Jahre reduzierte Summe aus

    1. 1.

      der ex ante Konjunkturkomponente und

    2. 2.

      der Differenz zwischen den tatsächlichen Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 sowie den bei der Berechnung der ex ante Konjunkturkomponente zugrunde gelegten geplanten Steuereinnahmen,

    zuzüglich der Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen aus der Förderabgabe und den bei der Berechnung der ex ante Konjunkturkomponente zugrunde gelegten Einnahmen aus der Förderabgabe.

    Im Falle von Anpassungen der Trendsteuereinnahmen während eines laufenden Haushaltsjahres erfolgt eine Neuberechnung der ex ante Konjunkturkomponente.

    Eine Neuberechnung des konjunkturell bedingten Kommunalanteils des laufenden Haushaltsjahres im Zuge der Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplanes erfolgt nur dann, wenn eine Neufestsetzung der Ausgaben für den kommunalen Finanzausgleich erfolgt."

  2. b)

    Es wird folgender neuer Absatz 9 angefügt:

    "(9) Die Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 werden in den Jahren 2015 bis 2017 um die vom Bund für diese Jahre zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereit gestellten Mittel gekürzt. Die abschließende Festlegung der Höhe der in Satz 1 genannten Kürzungsbeträge für das Land erfolgt auf Basis der Ergebnisse der Steuerschätzung, in der der Entlastungsbetrag erstmals mit seiner Wirkung berücksichtigt wird. Die vorläufige Festlegung der Höhe der in Satz 1 genannten Kürzungsbeträge für das Land erfolgt auf Basis der jeweils aktuellen Steuerschätzung."

2)

Ändert Ges. vom 29. März 2012, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 651-2




§ 36 HG 2015 – Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 3)

Das Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473) ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:

In § 3 Absatz 2 erhält Ziffer 1 folgende Fassung:

"1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer {Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1 sowie der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereit gestellten Mittel."

3)

Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 10. Dezember 2014, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 6030-3




§ 37 HG 2015 – Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens im Zentralen Grundvermögen zur Behördenunterbringung 4)

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens im Zentralen Grundvermögen zur Behördenunterbringung vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 465) ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:

In § 2 Absatz 1 wird folgende Ziffer 5 ergänzt:

5. Errichtung zusätzlicher Erstaufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Asylsuchenden.

4)

Ändert Ges. vom 11. Dezember 2014, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 641-4




§ 38 HG 2015 – Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung 5)

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung vom 13. Dezember 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 746), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), ist in 2015 in folgender Fassung anzuwenden:

§ 5 wird wie folgt geändert:

  1. a)

    Es wird folgender Satz 3 angefügt:

    "Im Haushaltsjahr 2015 wird dem Sondervermögen ein Betrag in Höhe von bis zu 35 Millionen Euro entnommen und dem Landeshaushalt zugeführt; der entnommene Betrag wird dem Sondervermögen ab dem Jahr 2018 bedarfsgerecht wieder zugeführt."

  2. b)

    Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

5)

Ändert Ges. vom 13. Dezember 2012, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 221-31




§ 39 HG 2015 – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.




Anlage 1 HG 2015

Anlage
zum Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2015

Gesamtplan des Landeshaushaltsplans 2015

Teil I: Haushaltsübersicht
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan

Haushaltsübersicht (Beträge in T€) 2015

    Einnahmen
   01 - 0911 - 1921 - 2931 - 3435 - 39 
Einzel-
plan
BezeichnungJahrSteuern und
steuer-
ähnliche
Abgaben
Verwaltungs-
einnahmen,
Einnahmen
aus
Schulden-
dienst und
dgl.
Zuwendun-
gen mit
Ausnahme
für
Investitionen
Schulden-
aufnahme,
Zuwendun-
gen für
Investitionen
Besondere
Finanzie-
rungs-
einnahmen
Gesamt-
einnahmen
-T€ -
01 Landtag20150,0280,80,00,00,0280,8
02 Landesrechnungshof20150,00,50,00,00,00,5
03 Ministerpräsident, Staatskanzlei20150,020,721,0600,0287,7929,4
04 Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport20150,026.215,428.043,126.311,021.619,2102.188,7
05 Finanzministerium20150,025.122,110.909,50,00,036.031,6
06 Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus20150,04.496,4244.276,2107.998,10,0356.770,7
07 Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur20150,01.185,522.593,80,0400,024.179,3
09 Ministerium für Justiz und Gesundheit20150,0164.761,72.588,60,0288,9167.639,2
10 Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung20150,02.676,5410.253,363.913,03.189,4480.032,2
11 Allgemeine Finanzverwaltung20157.794.974,0174.168,7764.139,63.938.800,21.155,312.673.237,8
12 Hochbaumaßnahmen und Raumbedarfsdeckung des Landes20150,02.950,045.000,055.583,00,0103.533,0
13 Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur201556.484,031.893,688.658,325.615,3695,2203.346,4
14 Informations- und Kommunikationstechnologien, E-Government und Organisation20150,0640,00,00,01.115,01.755,0
15 Landesverfassungsgericht20150,00,00,00,00,00,0
  Summe Haushalt 2015 7.851.458,0 434.411,9 1.616.483,4 4.218.820,6 28.750,7 14.149.924,6
  Summe Haushalt 2014 7.472.551,0 460.858,1 1.512.495,8 3.952.509,4 26.583,9 13.424.998,2
 mehr(+) / weniger(-) +378.907,0-26.446,2+102.987,6+266.311,2+2.166,8+724.926,4

Ausgaben
41 - 4951 - 5556-5961-6971-7981 - 8991-99  
Personal-
ausgaben
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
Schulden-
dienst
Zuwendun-
gen mit
Ausnahme
für
Investitionen
Baumaß-
nahmen
Sonstige
Investitionen
und
Investitions-
förderungs-
maßnahmen
Besondere
Finanzie-
rungs-
ausgaben
Gesamt-
ausgaben
Überschuss
(+)
/
Zuschuss
(-)
- T€ -
23.937,73.008,40,05.846,00,0276,90,033.069,0-32.788,2
5.087,91.149,30,02,10,0193,00,06.432,3-6.431,8
13.091,02.389,20,02.997,10,01.246,00,019.723,3-18.793,9
391.305,659.188,9400,0195.435,81.455,074.562,4-1.636,0720.711,7-618.523,0
189.058,012.459,50,02.665,70,0452,4115,0204.750,6-168.719,0
14.213,93.745,30,0375.856,50,0183.067,3-610,0576.273,0-219.502,3
1.323.387,714.260,10,0160.429,30,07.752,5-2.704,01.503.125,6-1.478.946,3
248.761,1138.016,20,045.957,80,010.231,3-342,0442.624,4-274.985,2
33.289,58.992,40,01.827.417,6503,7132.697,3-1.984,02.000.916,5-1.520.884,3
1.537.124,18.026,84.488.062,91.749.544,20,045.318,510.552,67.838.629,1+4.834.608,7
0,0105.023,30,00,0158.842,283.790,90,0347.656,4-244.123,4
63.803,148.070,10,0126.094,81.104,3104.555,2-7.267,1336.360,4-133.014,0
0,0103.416,20,06.421,11,09.756,00,0119.594,3-117.839,3
30,028,00,00,00,00,00,058,0-58,0
3.843.089,6 507.773,7 4.488.462,9 4.498.668,0 161.906,2 653.899,7 -3.875,5 14.149.924,6 +0,0
3.665.363,3 467.157,4 4.297.291,4 4.245.960,9 161.493,1 570.128,2 17.603,9 13.424.998,2 +0,0
+177.726,3+40.616,3+191.171,5+252.707,1+413,1+83.771,5-21.479,4+724.926,4 

Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen

(Beträge in T€)

Einzel-
plan
Bezeichnung Ver-
pflich-
tungs-
ermächti-
gungen
Von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen
fällig werden
   2015 2016 2017 2018 2019 ff.
   T€
1 2 3 4 5 6 7
03 Ministerpräsident, Staatskanzlei800,0500,0300,0  
04 Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport32.751,08.788,010.770,07.600,05.593,0
06 Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus205.109,054.421,056.076,065.612,029.000,0
07 Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur76.100,020.600,015.000,014.100,026.400,0
09 Ministerium für Justiz und Gesundheit7.170,04.035,02.965,0110,060,0
10 Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung489.954,0132.507,0130.369,0115.977,0111.101,0
11 Allgemeine Finanzverwaltung142.500,011.000,011.000,010.500,0110.000,0
12 Hochbaumaßnahmen und Raumbedarfsdeckung des Landes179.107,060.292,044.915,041.400,032.500,0
13 Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur107.045,044.128,030.457,019.303,013.157,0
  Zusammen: 1.240.536,0 336.271,0 301.852,0 274.602,0 327.811,0

Teil II: Finanzierungsübersicht 2015

  Ermittlung des Finanzierungssaldos
1.Ausgaben  
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)10.401.336,3T€
2.Einnahmen 
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, und Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen)10.222.169,9T€
____________ 
3.Finanzierungssaldo179.166,4T€
____________ 
  Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4.Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt 
4.1Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt3.926.754,7T€ 
4.2Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt3.748.588,3T€
  ____________ 
Netto-Neuverschuldung (Saldo aus 4.1 und 4.2) 178.166,4T€
5.Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge-T€
6.Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen-T€
7.Rücklagenbewertung 
7.1Entnahmen aus Rücklagen1.000,0T€
7.2Zuführungen an Rücklagen-T€
____________ 
Saldo aus 7.1 und 7.2 +1.000,0T€
 ____________ 
8.Finanzierungssaldo179.166,4T€
____________ 

Teil III: Kreditfinanzierungsplan 2015

  Kredite am Kreditmarkt
1.Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt 3.926.754,7T€
2.Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 
3.748.588,3T€ 
-T€ 
-T€3.748.588,3T€
____________ ____________ 
3.Saldo aus 1. und 2. 178.166,4T€
____________ 
  Kredite im öffentlichen Bereich
4.Einnahmen aus Krediten von Gebietskörperschaften -T€
5.Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebietskörperschaften493,0T€