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- ThürRiG 1994,TH - Thüringer Richtergesetz
- §§ 13 - 25, Zweiter Abschnitt - Richterwahl
Aktueller Ordner
- § 13 ThürRiG, Aufgabe des Richterwahlausschusses
- § 14 ThürRiG, Zusammensetzung des Richterwahlausschusses
- § 15 ThürRiG, Wahl der vom Landtag zu berufenden Mitglieder
- § 15a ThürRiG, Wahl der richterlichen Mitglieder
- § 16 ThürRiG, Verpflichtung der Mitglieder
- § 17 ThürRiG, Ausschließung von der Mitwirkung
- § 18 ThürRiG, Ausscheiden eines Mitglieds und Ruhen der Mitgliedschaft
- § 18a ThürRiG, Ersatzwahl und Vertretung
- § 19 ThürRiG, Einberufung des Richterwahlausschusses
- § 20 ThürRiG, Sitzungen des Richterwahlausschusses
- § 21 ThürRiG, Beschlussfähigkeit
- § 22 ThürRiG, Vorbereitung der Entscheidung
- § 23 ThürRiG, Ablehnung eines Richters
- § 24 ThürRiG, Zustimmung zur Berufung auf Lebenszeit
- § 25 ThürRiG, Geschäftsordnung