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Art. 6 SchulÄndG03
Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: SchulÄndG03,NW
Gliederungs-Nr.: 210
Normtyp: Gesetz

Art. 6 SchulÄndG03 – Änderung der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule

Die Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung gemäß § 26b SchVG - AO-GS) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1996 (GV. NRW. S. 478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2003 (GV. NRW. S. 56), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In der Inhaltsübersicht wird nach § 10 folgende Angabe eingefügt:

    "§ 10a Lern- und Förderempfehlung".

  2. 2.

    § 2 erhält folgende Fassung:

    "§ 2
    Dauer und Gliederung

    (1) Der Bildungsgang in der Grundschule dauert in der Regel vier Jahre.

    (2) Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt, in der die Schülerinnen und Schüler in der Regel jahrgangsübergreifend in Gruppen unterrichtet werden. Eine Schule kann mit Zustimmung der Schulkonferenz eine andere Organisationsform wählen, die individuelle Förderung ebenso ermöglicht. Die Schuleingangsphase dauert in der Regel zwei Jahre. Sie kann auch in einem Jahr oder in drei Jahren durchlaufen werden. Die Höchstverweildauer in der Schuleingangsphase ist auf drei Jahre begrenzt. Der Besuch des dritten Jahres wird nicht auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet.

    (3) Die Klassen 3 und 4 sind aufsteigend gegliedert. Sie können mit Zustimmung der Schulkonferenz auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes mit der Schuleingangsphase verbunden und jahrgangsübergreifend geführt werden. § 16a Abs. 4 Satz 1 SchOG bleibt unberührt."

  3. 3.

    § 3 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden nach der Angabe "§ 4 ASchO" folgende Wörter eingefügt:
      "von den Erziehungsberechtigten bis spätestens zum 15. November des Jahres, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht, zum Besuch der Grundschule".

    2. b)

      Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      "(3) Im Rahmen des Anmeldeverfahrens stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um am Unterricht teilnehmen zu können. Kinder, die nicht über diese erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, kann die Schule zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten, soweit sie nicht bereits in einer Tageseinrichtung für Kinder entsprechend gefördert werden."

  4. 4.

    § 4 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und hinter dem Wort "erhebliche" das Wort "gesundheitliche" eingefügt.

    2. b)

      Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

  5. 5.

    § 5 wird aufgehoben.

  6. 6.

    Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

    "§ 10a
    Lern- und Förderempfehlung

    Schülerinnen und Schüler, deren Versetzung gefährdet ist, und ihre Erziehungsberechtigten erhalten zum Ende des Schulhalbjahres eine individuelle Lern- und Förderempfehlung. Dasselbe gilt im Falle der Nichtversetzung zum Ende des Schuljahres."

  7. 7.

    § 11 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

      "Der Übergang in die Klassen 3, 4 und 5 erfolgt jeweils durch Versetzungsentscheidung. Der Übergang vom ersten Schulbesuchsjahr in das zweite Schulbesuchsjahr erfolgt ohne Versetzungsentscheidung. Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt."

    2. b)

      Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

      "(2) Eine Versetzung vom ersten Schulbesuchsjahr in die Klasse 3 kann die Versetzungskonferenz nach Anhörung der Erziehungsberechtigten aussprechen, wenn sie auf Grund der Leistungen und der Gesamtentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers die Eignung für die Klasse 3 feststellt. Den Verbleib in der Schuleingangsphase für ein drittes Jahr beschließt die Versetzungskonferenz nach Anhörung der Erziehungsberechtigten, wenn sie auf Grund der Leistungen und der Gesamtentwicklung einer Schülerin oder eines Schülers die Eignung für die Klasse 3 nicht feststellen kann."

    3. c)

      Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

  8. 8.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

    2. b)

      Die bisherigen Absätze 4, 5, 6 und 7 werden Absätze 3, 4, 5 und 6.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulÄndG03,NW - SchulrechtsänderungsG 2003/
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