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Art. 9 GO-RefG
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: GO-RefG,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 9 GO-RefG – IX Änderung der Kommunalunternehmensverordnung

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem In-Kraft-Treten in das Stammgesetz eingearbeitet.

641

Die Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung - KUV) vom 24. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 773), zuletzt geändert durch Artikel 94 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 2 wird nach dem Wort "Gemeindeverbänden" Folgendes angefügt:

    "sowie für die gemeinsamen Kommunalunternehmen der Gemeinden und Kreise."

  1. 2.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    In Absatz 1 wird der nachfolgende Satz 2 angefügt:

    "Bei gemeinsamen Kommunalunternehmen wählt die Vertretung des jeweiligen Trägers weitere Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit."



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GO-RefG,NW - GO-Reformgesetz/
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