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§ 4 PKGrG
Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz - PKGrG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz - PKGrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: PKGrG
Gliederungs-Nr.: 12-12
Normtyp: Gesetz

§ 4 PKGrG – Pflicht der Bundesregierung zur Unterrichtung

(1) Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine Tätigkeit der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden und über Vorgänge von besonderer Bedeutung. Vorgänge von besonderer Bedeutung sind insbesondere

  1. 1.

    wesentliche Änderungen im Lagebild der äußeren und inneren Sicherheit,

  2. 2.

    behördeninterne Vorgänge mit erheblichen Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung,

  3. 3.

    Einzelvorkommnisse, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind.

Auf Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge zu berichten.

(2) Die politische Verantwortung der Bundesregierung für die in § 1 genannten Behörden bleibt unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/PKGrG - Kontrollgremiumgesetz/