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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerwGebO IFG NRW,NW - Verwaltungsgebührenordnung-IFG NRW/
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§ 2 VerwGebO IFG NRW
Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW)
Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 2 VerwGebO IFG NRW – Ermäßigung und Befreiung
Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerwGebO IFG NRW,NW - Verwaltungsgebührenordnung-IFG NRW/
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