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§ 4 EÜG
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: EÜG
Gliederungs-Nr.: 53-5
Normtyp: Gesetz

§ 4 EÜG – Werkwohnung

1Eine Werkwohnung ist für die Dauer der Eignungsübung weiterzugewähren. 2Bildet die freie Überlassung der Werkwohnung einen Teil des Arbeitsentgelts ( § 21 des Mieterschutzgesetzes ), so hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Weitergewährung diesen Teil des Arbeitsentgelts als Entschädigung zu zahlen. 3Ist kein Betrag festgesetzt, ist für die Weitergewährung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. 4Für sonstige Sachbezüge aus dem Arbeitsverhältnis gilt Entsprechendes.

§ 4: MSchG 402-12



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EÜG - Eignungsübungsgesetz/
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