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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EÜG - Eignungsübungsgesetz/
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§ 8a EÜG
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)
Bundesrecht
§ 8a EÜG – Pflegeversicherung
(1) Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflegeversicherung nicht.
(2) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung wird bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung die monatliche Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.
(3) Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung trägt der Bund die Hälfte des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung oder zahlt einen entsprechenden Beitragszuschuss zur privaten Pflege-Pflichtversicherung, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Eignungsübende für seine private Pflege-Pflichtversicherung zu zahlen hat.
Zu § 8a: Eingefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014), geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/EÜG - Eignungsübungsgesetz/
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