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§ 5 WPrüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag Brandenburg (Wahlprüfungsgesetz - WPrüfG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: WPrüfG
Referenz: 111-1

§ 5 WPrüfG – Wahlprüfungsausschuss

(1) Die Entscheidung des Landtages wird durch den Wahlprüfungsausschuss vorbereitet.

(2) Für die Festlegung der Zahl der Mitglieder, die Besetzung des Ausschussvorsitzes sowie das Verfahren des Wahlprüfungsausschusses finden die Regelungen der Geschäftsordnung des Landtages über die Ausschüsse Anwendung.

(3) Der Ausschuss ist berechtigt, im Rahmen einer Vorprüfung Auskünfte einzuholen und Zeugen und Sachverständige vernehmen oder verpflichten zu lassen.

(4) Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden des Landes Brandenburg haben dem Ausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/WPrüfG,BB - WahlprüfungsG/
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