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§ 7 StromStG
Stromsteuergesetz (StromStG)
Bundesrecht
Titel: Stromsteuergesetz (StromStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StromStG
Gliederungs-Nr.: 612-30
Normtyp: Gesetz

§ 7 StromStG – Leistung von Strom in das Steuergebiet

Bezieht ein Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets, entsteht die Steuer dadurch, dass der Strom durch den Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Steuerschuldner ist der Letztverbraucher.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StromStG - Stromsteuergesetz/