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§ 10 LZV
Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LZV
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 LZV – Übergreifende Kompetenzen

Absolventinnen und Absolventen aller Lehrämter und aller Fächer weisen neben den in § 2 Absatz 2 Satz 2 des Lehrerausbildungsgesetzes genannten, folgende übergreifende Kompetenzen nach:

  1. 1.

    Kompetenzen zum fachspezifischen Umgang mit den sich weiterentwickelnden Informations- und Kommunikationstechniken sowie pädagogische Medienkompetenz unter besonderer Berücksichtigung von Fragen des Lehrens und Lernens in einer digitalisierten Welt,

  2. 2.

    Grundkompetenzen im Bereich geschlechtersensibler Bildung,

  3. 3.

    Grundkompetenzen im Umgang mit Vielfalt, einschließlich der Förderung von Schülerinnen und Schülern in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte im Zusammenhang interkultureller Bildung,

  4. 4.

    Grundkompetenzen, die für Teilnahme und gestaltende Mitwirkung bei der Schulentwicklung und bei der Entwicklung des Ganztagsbereichs erforderlich sind,

  5. 5.

    Grundkompetenzen in der Förderung von Alphabetisierung und Grundbildung und

  6. 6.

    Grundkompetenzen zur Berufsorientierung der Schülerinnen und Schüler.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LZV,NW - Lehramtszugangsverordnung/