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§ 8 BBHZVO
Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung - BBHZVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BBHZVO
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 BBHZVO – Bewerbung und Fristen

(1) Die Bewerbung ist unter Angabe des Studiengangs schriftlich an die Hochschule zu richten. Die erforderlichen Nachweise und eine Darstellung der wesentlichen Inhalte der Ausbildung und der Berufstätigkeit sind auf Verlangen der Hochschule beizufügen.

(2) Mit Ausnahme der Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zugangsprüfung ablegen, gelten die für Bewerberinnen und Bewerber mit Hochschulreife geltenden Fristen, sofern die Hochschule keine abweichende Regelung trifft.

(3) Die Bewerbungsfrist für die Teilnahme an der Zugangsprüfung für das Wintersemester endet am 1. April und für das Sommersemester am 1. Oktober. Die Hochschule kann diese Frist verlängern.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BBHZVO,NW - Berufsbildungshochschulzugangsverordnung/
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