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§ 2 ThürAGArbGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGArbGG
Gliederungs-Nr.: 302-2
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürAGArbGG – Arbeitsgerichte

(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Erfurt, Gera, Nordhausen und Suhl. Sie führen den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben.

(2) Der jeweilige Arbeitsgerichtsbezirk ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAGArbGG,TH - Thüringer ArbGG-Ausführungsgesetz/