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/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürAGArbGG,TH - Thüringer ArbGG-Ausführungsgesetz/
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§ 2 ThürAGArbGG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG)
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ThürAGArbGG)
Landesrecht Thüringen
§ 2 ThürAGArbGG – Arbeitsgerichte
(1) Die Arbeitsgerichte haben ihren Sitz in Erfurt, Gera, Nordhausen und Suhl. Sie führen den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben.
(2) Der jeweilige Arbeitsgerichtsbezirk ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
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