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§ 8 TPG
Thüringer Pressegesetz (TPG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Pressegesetz (TPG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: TPG
Gliederungs-Nr.: 225-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 TPG – Offenlegungspflicht

(1) Der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk seine Eigentumsverhältnisse und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) sowie seine Beteiligung an Unternehmen, die dabei Herstellung, Vertrieb und Anzeigenakquisition übernehmen, offen legen. Dies gilt insbesondere für die Überlassung der damit verbundenen Rechte. Dies ist bei Tageszeitungen in der ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres, bei anderen periodischen Druckschriften in der ersten Nummer jedes Kalenderjahres zu veröffentlichen. Änderungen sind unverzüglich bekannt zu machen.

(2) Bei der Offenlegung sind mindestens anzugeben:

  1. 1.
    der Inhaber, alle persönlich haftenden Gesellschafter, alle geschäftsführenden Gesellschafter;
  2. 2.
    die weiteren Zeitungen und Zeitschriften, die der Verlag oder seine Inhaber oder seine Beteiligten herausgeben;
  3. 3.
    bei Genossenschaften: die Mitglieder des Vorstandes und der Vorsitzende des Aufsichtsrats.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/TPG,TH - Thüringer Pressegesetz/