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Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH - ZustVO MWEIMH)
§ 2 ZustVO MWEIMH – Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand
Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, wird auf die dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 1 Absatz 1 übertragen.
Dies gilt nicht für Entscheidungen, die die Inhaberinnen und Inhaber folgender Funktionsstellen betreffen:
- 1.
Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung;
- 2.
Geschäftsbereichsleitungen des Geologischen Dienstes NRW;
- 3.
Abteilungsleitungen des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW;
- 4.
Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW;
- 5.
die Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrheinwestfalen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO MWEIMH,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=5855741,3