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§ 2 ZustVO MWEIMH
Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH - ZustVO MWEIMH)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH - ZustVO MWEIMH)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVO MWEIMH
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ZustVO MWEIMH – Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand

Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt, wird auf die dienstvorgesetzten Stellen gemäß § 1 Absatz 1 übertragen.

Dies gilt nicht für Entscheidungen, die die Inhaberinnen und Inhaber folgender Funktionsstellen betreffen:

  1. 1.

    Hauptdezernentin oder Hauptdezernent bei einer Bezirksregierung;

  2. 2.

    Geschäftsbereichsleitungen des Geologischen Dienstes NRW;

  3. 3.

    Abteilungsleitungen des Landesbetriebes Materialprüfungsamt NRW;

  4. 4.

    Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Mess- und Eichwesen NRW;

  5. 5.

    die Geschäftsbereichsleitungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrheinwestfalen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO MWEIMH,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung MWEIMH/