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§ 1 BauGB-AG NRW
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: BauGB-AG NRW
Gliederungs-Nr.: 232
Normtyp: Gesetz

§ 1 BauGB-AG NRW – Änderung der Nutzung eines Gebäudes mit Hofstelle im Außenbereich

Die Sieben-Jahres-Frist nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Baugesetzbuches (BauGB) ist als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung der Nutzung eines Gebäudes einer Hofstelle im Außenbereich nicht anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BauGB-AG NRW,NW - Baugesetzbuch-Ausführungsgesetz NRW/
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