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Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LVerbO
Gliederungs-Nr.: 2022
Normtyp: Gesetz

Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 657)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
1. Abschnitt  
Allgemeines  
  
Mitgliedskörperschaften1
Rechtsform2
Gebiet und Gebietsänderungen3
Rechte der Einwohner4
  
2. Abschnitt  
Wirkungskreis  
  
Aufgaben5
Geheimhaltung5a
Gleichstellung von Frau und Mann5b
Satzungen6
  
3. Abschnitt  
Landschaftsversammlung, Landschaftsausschuss, Direktor des Landschaftsverbandes  
  
Zuständigkeiten der Landschaftsversammlung7
Auskunft und Akteneinsicht7a
Bildung der Landschaftsversammlung7b
Einberufung und Zusammentritt der Landschaftsversammlung8
Wahl des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung und seiner Stellvertreter8a
Einberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen8b
Sitzungen der Landschaftsversammlung9
Beschlussfähigkeit der Landschaftsversammlung, Abstimmungen10
Befugnisse des Landschaftsausschusses11
Bildung des Landschaftsausschusses12
Bildung und Befugnisse der Fachausschüsse13
Hybride Sitzungen der Fachausschüsse13a
Sitzungen und Beschlussfassung des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse14
Pflichten der Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse15
Freistellung, Entschädigung16
Fraktionen16a
Befugnisse des Direktors des Landschaftsverbands17
Teilnahme an Sitzungen18
Beanstandungsrecht19
Direktor des Landschaftsverbandes, Landräte und sonstige Bedienstete 20
Verpflichtungserklärungen21
  
4. Abschnitt  
Finanzwirtschaft  
  
Landschaftsumlage22
Haushaltswirtschaft und Prüfung23
Ausgleichsrücklage23a
Haushaltssicherungskonzept23b
Sonderumlage23c
  
5. Abschnitt  
Aufsicht  
  
Allgemeine Aufsicht und Sonderaufsicht24
Unterrichtungsrecht25
Beanstandungs- und Aufhebungsrecht26
Anordnungsrecht und Ersatzvornahme27
Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen28
Zwangsvollstreckung29
  
6. Abschnitt  
Schlussvorschriften  
  
Überleitung30
Durchführung des Gesetzes31
Übergangsregelungen32
Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel)32a
In-Kraft-Treten33
(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) gilt für bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes beschlossene und veröffentlichte Haushaltssatzungen das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht fort.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LVerbO,NW - Landschaftsverbandsordnung/
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