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§ 4 AEV BBM
Verordnung über die Aufwandsentschädigung, die Reisekostenpauschale und den Ersatz von Verdienstausfall der Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Aufwandsentschädigungsverordnung Bezirksbrandmeister)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Aufwandsentschädigung, die Reisekostenpauschale und den Ersatz von Verdienstausfall der Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeister und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (Aufwandsentschädigungsverordnung Bezirksbrandmeister)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: AEV BBM,NW
Gliederungs-Nr.: 213
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 AEV BBM

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AEV BBM,NW - Aufwandsentschädigungsverordnung Bezirksbrandmeister/
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