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Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HZulG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.21
Normtyp: Gesetz

Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 (GVBl. LSA S. 297)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 334)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeines  
  
Begriffsbestimmungen1
(weggefallen)1a
(weggefallen)1b
  
Abschnitt 2  
Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind  
  
Vertretung im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung2
Festsetzung von Zulassungszahlen3
Zusätzliche Eignungsquote, Auswahlverfahren der Hochschulen3a
  
Abschnitt 3  
Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern  
  
Festsetzung von Zulassungszahlen4
Kapazitätsermittlung4a
Vergabe von Studienplätzen für das erste Fachsemester5
Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit besonderen Voraussetzungen6
Vergabe von Studienplätzen in postgradualen Studiengängen7
Internationale Studiengänge8
Zulassungsbeschränkungen für höhere Fachsemester9
(weggefallen)10
Vollzug durch die Hochschulen11
Verordnungsermächtigungen12
Übergangsvorschrift12a
(Inkrafttreten)13
  
Anlagen  
  
(weggefallen)Anlage 1
(weggefallen)Anlage 1a


/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HZulG LSA,ST - Hochschulzulassungsgesetz LSA/
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