Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PO-FeP-Hochschule,NW - Feststellungsprüfungsordnung Hochschule/
Dokument
§ 15 PO-FeP-Hochschule
Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Verordnung über die Feststellungsprüfung zur Aufnahme eines Hochschulstudiums (Feststellungsprüfungsordnung Hochschule - PO-FeP-Hochschule)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 15 PO-FeP-Hochschule – Wiederholungsprüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal und zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Eine Wiederholungsprüfung in den Fächern, die bereits bestanden sind, findet nicht statt, wenn der Prüfling dies beantragt.
(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag des Prüflings eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PO-FeP-Hochschule,NW - Feststellungsprüfungsordnung Hochschule/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3936055,16
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3936055,16
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.