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§ 9 LPrG
Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LPrG,NW
Gliederungs-Nr.: 2250
Normtyp: Gesetz

§ 9 LPrG – Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur

(1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. 1.

    seinen ständigen Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,

  2. 2.

    infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

  3. 3.

    das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,

  4. 4.

    nicht geschäftsfähig ist oder auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung unter Betreuung steht,

  5. 5.

    nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Innenminister in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. Die Befreiung kann widerrufen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LPrG,NW - Landespressegesetz NRW/