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§ 3 VerwGebO IFG NRW
Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VerwGebO IFG NRW
Gliederungs-Nr.: 2011
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 VerwGebO IFG NRW – Auslagen

(1) Erfolgt der Informationszugang durch Einsicht in die Originaldokumente, gelten die damit zusammenhängenden Auslagen als bereits in die Gebühr einbezogen.

(2) In den anderen Fällen bestimmt sich die Höhe der Auslagen nach Tarifstelle 3 der Anlage. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VerwGebO IFG NRW,NW - Verwaltungsgebührenordnung-IFG NRW/
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