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§ 14 LSchV
Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Landesschiedsstelle nach dem Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) (Landesschiedsstellenverordnung - LSchV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LSchV
Gliederungs-Nr.: 821
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 LSchV – Verfahrensgebühr

(1) Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages durch die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle wird eine Gebühr von 3.100 Euro bis 4.090 Euro erhoben. Wird das Schiedsverfahren durch einen Vermittlungsvorschlag erledigt, so wird eine Gebühr von 2.560 Euro erhoben. Für die Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 Satz 2 SGB V beträgt die Gebühr 1.030 Euro.

(2) Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, wird eine Gebühr von 500 Euro erhoben.

(3) Die Entscheidung über die zu erhebenden Gebühren trifft der Vorsitzende der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle durch Beschluss; sie wird mit der Bekanntgabe des Beschlusses fällig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LSchV,NW - LandesschiedsstellenV/
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