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Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: FHGöD
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Fachhochschulen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen
(Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst - FHGöD)

Vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762)

Inhaltsübersicht (1) §§
  
Geltungsbereich1
  
Erster Abschnitt  
Rechtsstellung und Aufgaben der Fachhochschulen  
  
Rechtsstellung2
Aufgaben3
Entwicklung4
Freiheit von Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium5
Anwendung allgemeiner Vorschriften des Hochschulgesetzes5a
  
Zweiter Abschnitt  
Mitgliedschaft und Mitwirkung  
  
Mitglieder und Angehörige6
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen7
  
Dritter Abschnitt  
Aufbau und Organisation  
  
1.  
Organe  
  
Organe8
Leiter der Fachhochschule9
Aufgaben des Senats10
Mitglieder des Senats11
Fachbereiche und Fachbereichsräte12
Aufgaben des Fachbereichsrates13
Mitglieder und Sprecher des Fachbereichsrates14
Wahlen15
Allgemeine Verfahrensgrundsätze in Angelegenheiten des 
Senats und der Fachbereichsräte16
  
2.  
Abteilungen  
  
Abteilungen und Abteilungsleiter17
  
3.  
Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung  
  
Verwaltung der Fachhochschule, Kanzler17a
  
4.  
Belange der Gleichstellung  
  
Gleichstellungsbeauftragte17b
  
5.  
Institute und Einrichtungen  
  
Institute und Einrichtungen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung17c
  
Vierter Abschnitt  
Das Hochschulpersonal  
  
Grundsatz18
Berufungsverfahren19
Dozenten20
Nebenamtlich Lehrende21
  
Fünfter Abschnitt  
Studierende, Studium und Prüfung, Hochschulgrad  
  
Zugang zum Studium und Zuordnung zu den Abteilungen22
Studenten mit besonderer Zulassungsvoraussetzung23
Vorzeitiges Ausscheiden24
Gasthörer24a
Sprecher der Studenten25
Studienordnung, Prüfungen26
Hochschulgrad27
Besondere Regelungen für Studierende im Bereich der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen27a
  
Sechster Abschnitt  
Forschung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung  
  
Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Forschung27b
  
Siebter Abschnitt  
Haushaltswesen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung  
  
Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich des Haushalts27c
  
Achter Abschnitt  
Beiräte, Aufsicht  
  
Beiräte28
Aufsicht29
Genehmigungen30
  
Neunter Abschnitt  
Zusammenwirken der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mit anderen Hochschulen  
  
Anwendung von Vorschriften des Hochschulgesetzes im Bereich der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen31
  
Zehnter Abschnitt  
Übergangsbestimmungen  
  
Satzungen und Ordnungen32
(weggefallen)33
  
Elfter Abschnitt  
Schlussbestimmungen  
  
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Bundes34
Nachträgliche Verleihung eines Diplomgrades35
Änderung von Gesetzen36
In-Kraft-Treten37
Übergangsregelung für bisherige Beamtenverhältnisse auf Zeit38
(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/FHGöD,NW - Fachhochschulgesetz öffentlicher Dienst/
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