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§ 1 ZqualBLV
Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zum Erwerb der Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen"
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZqualBLV,NW
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 ZqualBLV

(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für ein schulstufen- oder schulformbezogenes Lehramt abgelegt hat, kann die Zusatzqualifikation "Bilinguales Lernen" erwerben, sofern er über die entsprechende Fächerkombination Sprache/Sachfach verfügt.

(2) Die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation dient dem Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die erforderlich sind, um Schülerinnen und Schüler in einem Sachfach in einer Fremdsprache zu unterrichten. Im Rahmen des Studiums sollen differenzierte Sprachkompetenz, Kenntnisse über Prozesse des Spracherwerbs bei natürlicher und schulischer Bilingualität erworben und auch unter dem Gesichtspunkt interkulturellen Lernens betrachtet werden. Die Kenntnisse im Bereich der Didaktik, der Landeskunde, der Allgemeinen und Vergleichenden Literaturwissenschaft sowie der Allgemeinen und Vergleichenden Sprachwissenschaft verfolgen wesentlich das Ziel, die Schülerinnen und Schüler zum Aufbau einer Doppelperspektive in Bezug auf die Geschichte, Kultur, Literatur des eigenen wie des Zielsprachenlands zu befähigen und sowohl im Fremdsprachen- wie im Sachunterricht Parameter vergleichender Betrachtung und Analyse zu vermitteln.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZqualBLV,NW - ZusatzqualifikationsV/