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§ 5 WahlprüfG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: WahlprüfG,NW
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 5 WahlprüfG

Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass

  1. 1.
    das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden ist,
  2. 2.
    zu Unrecht gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden sind, deren Zahl die Verteilung der Sitze verändert,
  3. 3.
    Vorschriften des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, der Landesverfassung, des Landeswahlgesetzes oder der zu diesem ergangenen Durchführungsverordnungen bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Wahl oder bei Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Weise verletzt worden sind, die die Verteilung der Sitze beeinflusst,
  4. 4.
    Einschüchterung der Wähler oder Bewerber durch Gewalt oder durch Androhung eines den Einzelnen oder eine Gruppe treffenden Übels, Missbrauch ausgestellter Wahlscheine oder anderer Ungesetzlichkeiten in einem solchen Ausmaß geschehen sind, dass hierdurch eine Auswirkung auf die Verteilung der Sitze angenommen werden kann,
  5. 5.
    im Falle einer nachträglichen Berufung gemäß § 39 Absatz 1 und 3 des Landeswahlgesetzes der als gewählt erklärte Bewerber nicht wählbar war oder wesentliche Mängel bei der Berufung vorliegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/WahlprüfG,NW - Wahlprüfungsgesetz NW/