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§ 1 HLeistBVO
Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Gewährung und Bemessung von Leistungsbezügen sowie über die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen für Hochschulbedienstete (Hochschul-Leistungsbezügeverordnung - HLeistBVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HLeistBVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 HLeistBVO – Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit, das Verfahren und die Voraussetzungen und Kriterien für die Vergabe von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren und für die Vergabe von Leistungsbezügen wegen der Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung und Hochschulleitung gemäß § 33 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung. Ferner werden Bestimmungen über die Ruhegehaltfähigkeit gemäß § 37 des Landesbesoldungsgesetzes und die Gewährung von Forschungs- und Lehrzulagen gemäß § 62 des Landesbesoldungsgesetzes getroffen. Die Regelungen dieser Verordnung gelten auch für die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HLeistBVO,NW - Hochschul-Leistungsbezügeverordnung/
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