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§ 6 ZustVO JM
Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ZustVO JM
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 ZustVO JM – Bestimmung der dienstvorgesetzten Stelle für andere Entscheidungen

(1) Die Leitungen der in § 2 bezeichneten Gerichte, Behörden und Einrichtungen sind dienstvorgesetzte Stellen der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für

  1. 1.

    Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§ 41 Beamtenstatusgesetz, §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz, §§ 40, 42 Deutsches Richtergesetz),

  2. 2.

    die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Landes gegen Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte nach § 48 Beamtenstatusgesetz, § 80 des Landesbeamtengesetzes sowie Entscheidungen nach § 82a des Landesbeamtengesetzes,

  3. 3.

    die Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,

  4. 4.
  5. 5.

    Entscheidungen nach den §§ 2 Absatz 1 und 2, 12 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes/Landesumzugskostengesetzes sowie über die Festsetzung der Umzugskostenvergütung, ferner für die Gewährung von Auslagenersatz nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Landesumzugskostengesetzes,

  6. 6.

    Entscheidungen über die Bewilligung von Trennungsentschädigung,

  7. 7.

    die Gewährung von Sonderurlaub nach Teil 6 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW, sofern die Dauer des Urlaubs einen Monat überschreitet,

  8. 8.

    Entscheidungen über die Gewährung von Pflegezeit gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 2 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,

  9. 9.

    Entscheidungen über die finanzielle Abgeltung von Mindesturlaub gemäß § 19a Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW,

  10. 10.

    die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) im Rahmen des § 92 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,

  11. 11.

    die Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters der Richterinnen und Richter (§ 20 Deutsches Richtergesetz),

  12. 12.

    Entscheidungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind dienstvorgesetzte Stellen der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs

  1. 1.

    im Falle des Absatzes 1 Nr. 6,
    soweit es sich nicht um Trennungsentschädigung nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 2 Trennungsentschädigungsverordnung) handelt, die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte, die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte, die Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitende Oberstaatsanwälte,

  2. 2.

    im Falle des Absatzes 1 Nr. 10
    auch die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landgerichts für die Beamtinnen und Beamten, die bei einem nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgericht beschäftigt sind.

(3) Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Anträge der Beihilfeberechtigten bei den anderen Gerichten, Justizbehörden und -einrichtungen, die ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts haben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO JM,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM/
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