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Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)
§ 2 ZustVO JM – Übertragene Zuständigkeiten
- 1.
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
- 2.
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,
- 3.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,
- 4.
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,
- 5.
den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,
- 6.
den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,
- 7.
der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,
- 8.
der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und
- 9.
der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -
werden die in den §§ 3 bis 6 bestimmten Befugnisse jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO JM,NW - Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=3305574,3