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Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
§ 2 KomAbwV – Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.
kommunales Abwasser:
häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeit in Haushaltungen,
- 2.
industrielles Abwasser:
Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt,
- 3.
gemeindliches Gebiet:
von Gemeindegrenzen unabhängiges Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle,
- 4.
Kanalisation:
Einrichtung, in der kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird,
- 5.
1 EW (Einwohnerwert):
organischbiologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5) von 60 g Sauerstoff pro Tag,
- 6.
Klärschlamm:
behandelter oder unbehandelter Schlamm aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KomAbwV,NW - Kommunalabwasserverordnung/
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167066,3
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