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§ 2 KomAbwV
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KomAbwV
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 KomAbwV – Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1.

    kommunales Abwasser:

    häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeit in Haushaltungen,

  2. 2.

    industrielles Abwasser:

    Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt,

  3. 3.

    gemeindliches Gebiet:

    von Gemeindegrenzen unabhängiges Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle,

  4. 4.

    Kanalisation:

    Einrichtung, in der kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird,

  5. 5.

    1 EW (Einwohnerwert):

    organischbiologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5) von 60 g Sauerstoff pro Tag,

  6. 6.

    Klärschlamm:

    behandelter oder unbehandelter Schlamm aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KomAbwV,NW - Kommunalabwasserverordnung/
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