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§ 16 HG 2015/2016
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016 -).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 (Haushaltsgesetz 2015/2016 - HG 2015/2016 -).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2015/2016
Gliederungs-Nr.: 633.28
Normtyp: Gesetz

§ 16 HG 2015/2016 – Operationelle Programme

(1) Die in den Finanzplänen der Operationellen Programme des Landes Sachsen-Anhalt zur Umsetzung der Europäischen Strukturförderung vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF), des Entwicklungsprogrammes für den ländlichen Raum (ELER) und der nationalen Kofinanzierungsmittel sind einzuhalten. Die in den Finanzplänen des Operationellen Programms der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Finanzierungsanteile der Mittel aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) und dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sind eben- falls einzuhalten. Dies gilt für die Finanzierungsanteile aus dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) entsprechend.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei den Titelgruppen des Einzelplans 13, die Finanzierung der Operationellen Programme EFRE und ESF einschließlich der Finanzpläne dienen, Umschichtungen vorzunehmen Die Ermächtigung gilt, wenn ohne die Umschichtungen die Gefahr besteht, dass das Land die von der Europäischen Kommission zugesagten EU-Fördermittel nicht vollständig realisieren kann. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium der Finanzen im Benehmen mit den betroffenen Ministerien.

(3) Mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen dürfen im Rahmen der Operationellen Programme EFRE, ESF, EFF und EMFF sowie des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum zusätzliche Ausgaben geleistet werden. Hinsichtlich der Kofinanzierungsmittel des Landes gilt Satz 1 entsprechend für zusätzliche Verpflichtungen. Im Rahmen der nationalen Kofinanzierung sind zusätzliche Ausgaben und zusätzliche Verpflichtungen durch Einsparungen an anderer Stelle desselben Einzelplans auszugleichen. Das Ministerium der Finanzen kann zu Satz 3 Ausnahmen zulassen. Für Einwilligungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 37 Abs. 4 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2015/2016,ST - Haushaltsgesetz 2015/2016/
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