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§ 12 NRW.BANK G
Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die NRW.BANK (NRW.BANK G)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: NRW.BANK G
Gliederungs-Nr.: 764
Normtyp: Gesetz

§ 12 NRW.BANK G – Ausgliederung von Wettbewerbsgeschäftsfeldern

(1) Der Gewährträger kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde (§ 11) beschließen, aus der NRW.BANK das Immobilienkreditgeschäft und sonstige dem Wettbewerb zuzuordnende Geschäftsfelder auf Aktiengesellschaften oder auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung auszugliedern.

(2) Im Falle der Ausgliederung auf eine Aktiengesellschaft gilt die NRW.BANK als Gründerin der Aktiengesellschaft. Sie übernimmt das Grundkapital und stellt deren Satzung fest. Entsprechendes gilt im Falle der Ausgliederung auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Dritten Buches des Umwandlungsgesetzes ergänzend anzuwenden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/NRW.BANK G,NW - NRW.BANK Gesetz/
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