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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StBVV - Steuerberatervergütungsverordnung/
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§ 20 StBVV
Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)
Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (Steuerberatervergütungsverordnung - StBVV)
Bundesrecht
§ 20 StBVV – Verlegung der beruflichen Niederlassung
Ein Steuerberater, der seine berufliche Niederlassung nach einem anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Reisekosten und Abwesenheitsgelder nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen beruflichen Niederlassung aus entstanden wären.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/StBVV - Steuerberatervergütungsverordnung/
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