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§ 7 LRKG
Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRKG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 7 LRKG – Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung

(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung beträgt für jeden Kalendertag bei Abwesenheitszeiten

  1. 1.

    von 24 Stunden 24 Euro,

  2. 2.

    von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 11 Stunden 12 Euro und

  3. 3.

    von mehr als 8 bis 11 Stunden 6 Euro.

Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammenzurechnen. Eine Dienstreise, die ab 16 Uhr begonnen und bis 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Für den An- und Abreisetag beträgt das Tagegeld, wenn der Dienstreisende an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, ohne Rücksicht auf die Abwesenheitszeit jeweils 12 Euro.

(2) Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, ist

  1. 1.

    das Tagegeld

    1. a)

      für das Frühstück um 20 Prozent und

    2. b)

      für das Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent

    des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag und

  2. 2.

    die Vergütung nach § 14

    1. a)

      für das Frühstück um 15 Prozent und

    2. b)

      für Mittag- und Abendessen um jeweils 25 Prozent.

zu kürzen. (1) Das gilt auch, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt wird und das Entgelt hierfür in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.

(3) Soweit erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen (z.B. bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften, bei häufigen Dienstreisen an denselben Ort oder in denselben Bezirk, bei regelmäßiger Teilnahme an einer Kantinenverpflegung), wird nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde an Stelle des Tagegeldes nach Absatz 1 eine Aufwandsvergütung entsprechend dem notwendigen Verpflegungsmehraufwand gewährt.

(1) Red. Anm.:

Sachbezugswerte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung ab dem 1. Januar 2020

Bekanntmachung des Finanzministeriums - B 2906 - 7.1 - IV A 2 -

Vom 17. Dezember 2019 (MBl. NRW. 2020 S. 15)

Die Sachbezugswerte nach Artikel 1 der Elften Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) vom 29. November 2019 (BGBl. I, Nr. 44, S.. 1997), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. November 2019 (BGBl. I S. 1997) geändert worden ist, betragen für das Kalenderjahr 2020:

Für das Frühstück 1,80 Euro (für 2019: 1,77 Euro)
Für das Mittag- und Abendessen jeweils 3,40 Euro (für 2019: 3,30 Euro).
Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG 1998,NW - Landesreisekostengesetz/