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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AufbewJustVO NRW,NW - Aufbewahrungsverordnung der Justiz Nordrhein-Westfalen/
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§ 5 AufbewJustVO NRW
Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Aufbewahrungsverordnung der Justiz Nordrhein-Westfalen AufbewJustVO NRW)
Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Aufbewahrungsverordnung der Justiz Nordrhein-Westfalen AufbewJustVO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 5 AufbewJustVO NRW – Abweichende Bestimmung des Beginns der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist
Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder -Speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von § 4 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt, das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist zu dokumentieren. Sie kann auch von einer übergeordneten Stelle erlassen werden.
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