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§ 4 BremBZG
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBZG
Gliederungs-Nr.: 223-i-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 BremBZG – Verbot der Benachteiligung

Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dürfen wegen Inanspruchnahme der Bildungszeit nicht benachteiligt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremBZG,HB - Bremisches Bildungszeitgesetz/
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