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§ 18 AG-KJHG
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Abschnitt – Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen

Titel: Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG-KJHG
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 18 AG-KJHG – Rücknahme der Pflegeerlaubnis

Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe des § 17 vorgelegen hat oder nunmehr vorliegt oder in sonstiger Weise das Wohl des Kindes gefährdet und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG-KJHG,NW - Ausführungsgesetz-KJHG/§§ 16 - 23, Dritter Abschnitt - Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen/