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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AltTZG - Altersteilzeitgesetz/
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§ 15d AltTZG
Altersteilzeitgesetz
Altersteilzeitgesetz
Bundesrecht
§ 15d AltTZG – Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
1Ist eine Vereinbarung über Altersteilzeitarbeit vor dem 1. Juli 2000 abgeschlossen worden, gelten § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 6 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 1. Juli 2000 geltenden Fassung. 2Sollen bei einer Vereinbarung nach Satz 1 Leistungen nach § 4 für einen Zeitraum von länger als fünf Jahren beansprucht werden, gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung.
Eingefügt durch G vom 27. 6. 2000 (BGBl I S. 910).
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AltTZG - Altersteilzeitgesetz/
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