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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AC-G,NW - Aachen-Gesetz/
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§ 4 AC-G
Städteregion Aachen Gesetz
Städteregion Aachen Gesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 4 AC-G – Rechtsstellung der Stadt Aachen
(1) Die Stadt Aachen hat die Rechtsstellung einer kreisfreien Stadt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Auf sie finden die Vorschriften über kreisfreie Städte Anwendung, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist. Sie ist zugleich regionsangehörig im Sinne von § 5 Satz 2.
(2) Die Stadt Aachen gilt nicht als kreisangehörige Gemeinde im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
(3) Die Stadt Aachen gilt nicht als kreisfreie Stadt im Sinne von § 88 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und § 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AC-G,NW - Aachen-Gesetz/
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