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§ 14 PFoG
Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Errichtung des Pensionsfonds des Landes Nordrhein-Westfalen (Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen - PFoG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PFoG
Gliederungs-Nr.: 20323
Normtyp: Gesetz

§ 14 PFoG – Sondervorschriften für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

(1) Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind berechtigt, bestehende Sondervermögen über den 31. Dezember 2017 hinaus zur Finanzierung und Sicherung der Versorgungsausgaben für ihre Beamtinnen und Beamten fortzuführen oder zu diesem Zweck andere Sondervermögen zu errichten. Das Nähere, insbesondere die Rechtsform der Sondervermögen, die Modalitäten der Errichtung sowie der Mittelzuführung und -verwaltung, regeln die nach Satz 1 Berechtigten allein oder im Verbund durch Satzung.

(2) Die Entscheidung über Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferungen der Sondervermögen treffen die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts allein oder im Verbund durch Satzung.

(3) Absatz 1 bis 3 gilt nicht für die Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PFoG,NW - Pensionsfondsgesetz Nordrhein-Westfalen/
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