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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HPresseG,HE - Hessisches Pressegesetz/
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§ 13 HPresseG
Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse Hessisches Pressegesetz (HPresseG)
Landesrecht Hessen
§ 13 HPresseG
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei einer Offenlegung nach § 5 Abs. 2 bis 5 oder 7 über die Inhaber- oder Beteiligungsverhältnisse wissentlich falsche Angaben macht.
(2) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer als verantwortlicher Redakteur oder Verleger - beim Selbstvertrieb als Verfasser oder Herausgeber - bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 6 und § 7 Abs. 1) zuwiderhandelt. 2Auf die gleiche Strafe ist zu erkennen, wenn die Zuwiderhandlung durch falsche Angaben in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit begangen oder geduldet worden ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hessen/HPresseG,HE - Hessisches Pressegesetz/
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http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=169553,14
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