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§ 12 ArchivNGO NRW
Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Nutzung und die Gebührenerhebung des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen (Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen - ArchivNGO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ArchivNGO NRW
Gliederungs-Nr.: 221
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 ArchivNGO NRW – Gebühren und Auslagen

(1) Das Landesarchiv Nordrhein-Westfalen erhebt für die von ihm erbrachten Leistungen sowie für die Nutzung seiner Einrichtungen Verwaltungs- und Nutzungsgebühren sowie Auslagen nach dieser Verordnung.

(2) Die Verwaltungs- und Nutzungsgebühren werden nach den Sätzen des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben.

(3) Von der Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren sowie von Auslagen kann auf formlosen Antrag abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten erscheint. Dasselbe gilt für Amtshandlungen des Landesarchivs, wenn diese dem öffentlichen Interesse dienen.

(4) Auslagen für die von der nutzenden Person beantragten oder sonst verursachten Leistungen, insbesondere für Verpackung, Wertversicherung, Einschreib- oder Eilsendungen, Porto (ausgenommen Standard- und Kompaktbriefe) und Vervielfältigungen sind zu erstatten. Entstandene Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dieser Verordnung nicht zu entrichten sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ArchivNGO NRW,NW - Archivnutzungs- und Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen/
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