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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VereinsGDV - VereinsG-DV/
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§ 13 VereinsGDV
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
Bundesrecht
§ 13 VereinsGDV – Mitteilung des Rechtsübergangs
Die Verbotsbehörde oder die Einziehungsbehörde setzt von dem nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erfolgten Rechtsübergang in Kenntnis
- 1.die Schuldner des Vereins,
- 2.die Eigentümer von Sachen, die nach § 11 Abs. 2 des Vereinsgesetzes von der Einziehung erfasst werden,
- 3.die Gläubiger und die Schuldner von Forderungen, die nach § 11 Abs. 2 des Vereinsgesetzes von der Einziehung erfasst werden,
- 4.die Inhaber sonstiger Rechte, die nach § 11 Abs. 2 des Vereinsgesetzes von der Einziehung erfasst werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/VereinsGDV - VereinsG-DV/
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