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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RBEG - Regelbedarfsermittlungsgesetz/
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§ 9 RBEG
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG)
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG)
Bundesrecht
§ 9 RBEG – Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Der Teilbetrag für Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf beläuft sich
- 1.
für das im Kalenderjahr 2021 beginnende erste Schulhalbjahr auf 103 Euro und
- 2.
für das im Kalenderjahr 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr auf 51,50 Euro.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RBEG - Regelbedarfsermittlungsgesetz/
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