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§ 9 RBEG
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RBEG
Gliederungs-Nr.: 8601-9
Normtyp: Gesetz

§ 9 RBEG – Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

Der Teilbetrag für Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf beläuft sich

  1. 1.

    für das im Kalenderjahr 2021 beginnende erste Schulhalbjahr auf 103 Euro und

  2. 2.

    für das im Kalenderjahr 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr auf 51,50 Euro.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/RBEG - Regelbedarfsermittlungsgesetz/
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