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§ 9 AdWirkG
Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AdWirkG
Gliederungs-Nr.: 404-30
Normtyp: Gesetz

§ 9 AdWirkG – Übergangsvorschrift

Auf die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Zu § 9: Angefügt durch G vom 12. 2. 2021 (BGBl I S. 226).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/AdWirkG - Adoptionswirkungsgesetz/
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