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§ 10 LBAV
Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LBAV,NW
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 LBAV – Einstellung

Die Anerkennung der Qualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung ins Beamtenverhältnis. Die vorstehenden Regelungen lassen Auswahlverfahren für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis unberührt. Bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis kann die zuständige Behörde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlangen, dass sie oder er die dem Anerkennungsbescheid zu Grunde liegenden Unterlagen im Original vorlegt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LBAV,NW - Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung/
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