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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LAV-NRW,NW - LandesarzneimittelV/
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§ 8 LAV-NRW
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten durch selbsthergestellte Arzneimittel im Rahmen der Ausübung der Heilkunde (Landesarzneimittelverordnung LAVNRW )
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten durch selbsthergestellte Arzneimittel im Rahmen der Ausübung der Heilkunde (Landesarzneimittelverordnung LAVNRW )
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 8 LAV-NRW – InKraftTreten, Übergangsregelungen, Berichtspflicht
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen der Verordnung.
(2) Personen, die bei InKraftTreten dieser Verordnung die Tätigkeiten ausüben, haben diese spätestens einen Monat nach InKraftTreten dieser Verordnung anzuzeigen.
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