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§ 8 LAV-NRW
Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten durch selbsthergestellte Arzneimittel im Rahmen der Ausübung der Heilkunde (Landesarzneimittelverordnung ­ LAV­NRW ­)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten durch selbsthergestellte Arzneimittel im Rahmen der Ausübung der Heilkunde (Landesarzneimittelverordnung ­ LAV­NRW ­)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen

Amtliche Abkürzung: LAV-NRW
Referenz: 2126

§ 8 LAV-NRW – In­Kraft­Treten, Übergangsregelungen, Berichtspflicht

(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Das zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Auswirkungen der Verordnung.

(2) Personen, die bei In­Kraft­Treten dieser Verordnung die Tätigkeiten ausüben, haben diese spätestens einen Monat nach In­Kraft­Treten dieser Verordnung anzuzeigen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LAV-NRW,NW - LandesarzneimittelV/
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