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§ 6 UStAufteilVO
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: UStAufteilVO
Gliederungs-Nr.: 602
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 UStAufteilVO – Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 am 31. Januar 2024 außer Kraft.

(2) Für den Fall, dass die Rechtsverordnung des Bundes über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2024, 2025 und 2026 bis zum 1. Januar 2024 noch nicht in Kraft getreten ist, erfolgt die Aufteilung der Zahlungen gemäß § 2 weiterhin nach den in Anlage 1 dieser Verordnung festgesetzten Schlüsselzahlen. Die Zahlungen sind mit der nächstmöglichen ordentlichen Zahlung zu verrechnen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 31. Januar 2024 durch § 6 Absatz 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151). Zur weiteren Anwendung s. § 6 Absatz 2 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1151).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/UStAufteilVO 2020,NW - Umsatzsteuer-Aufteilungsverordnung/
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