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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VO-DV II,NW - Datenverarbeitungsverordnung Lehrer/
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§ 11 VO-DV II
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich (VO-DV II)
Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen Daten der Lehrerinnen und Lehrer sowie des sonstigen Personals im Schulbereich (VO-DV II)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 11 VO-DV II – Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Schulchroniken, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können mit den bisherigen Inhalten für schulinterne Zwecke aufbewahrt werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VO-DV II,NW - Datenverarbeitungsverordnung Lehrer/
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