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§ 34 HHG 2021
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HHG 2021)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 - HHG 2021)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HHG 2021
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 34 HHG 2021 – Einrichtung des Wirtschaftsplans des Sondervermögens "Wiederaufbauhilfe Nordrhein-Westfalen 2021"

Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, für die Vereinnahmung und Verausgabung der vom Bund nach dem Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 zur Verfügung gestellten Mittel den erforderlichen Wirtschaftsplan des Sondervermögens "Wiederaufbauhilfe Nordrhein-Westfalen 2021" als Beilage 5 zum Haushaltsplan der allgemeinen Finanzverwaltung einzurichten und erforderlichenfalls anzupassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HHG 2021,NW - Haushaltsgesetz 2021/
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